Streit um Kündigung

Wenn der Chef der Filialleiterin den Job wegnimmt

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Berlin -

Ein Apotheker aus Rheinland-Pfalz musste betriebsbedingt seiner Filialleiterin kündigen. Das Angebot einer Weiterbeschäftigung in Teilzeit schlug sie aus, klagte stattdessen gegen die Kündigung. Denn aus ihrer Sicht hätte die Kündigung ein anderes Mitglied im Team treffen müssen. Doch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) gab dem Apotheker recht.

Der Inhaber hatte sich entschieden, seine Hauptapotheke aufzugeben und seine Filiale künftig als Hauptapotheke selbst zu leiten. Der bisherigen Filialleiterin sprach er daher eine betriebsbedingte Kündigung aus. Die damals 53-Jährige war schon seit 1996 in der Apotheke beschäftigt, die der heutige Inhaber 2010 übernommen hatte. Zuletzt hatte sie einen Arbeitsvertrag über 36 Stunden bei einem Gehalt von 5880 Euro.

Die Apotheke wurde Ende Februar 2020 geschlossen. Der Inhaber bot seiner vormaligen Filialleiterin eine Weiterbeschäftigung als angestellte Approbierte ohne Leitungsfunktion an, allerdings nur zehn Wochenstunden bei einem Monatsbrutto von rund 1120 Euro. Dies lehnte sie ab und klagte gegen die Kündigung. Denn aus ihrer Sicht hätte der Inhaber einer anderen Approbierten kündigen müssen, die erst seit 2019 in Vollzeit in der bisherigen Filiale tätig war.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen wies die Klage ab. Das Arbeitsverhältnis sei durch die Änderungskündigung wirksam aufgelöst worden, es handele sich um eine unternehmerische Entscheidung. Auch die Sozialauswahl sei nicht fehlerhaft gewesen und die Kündigung somit sozial gerechtfertigt.

Die Ex-Filialleiterin ging in Berufung. Aus ihrer Sicht hätte ihr Chef nicht ihre Arbeitsbedingungen ändern, sondern diese Änderung einer Kollegin anbieten können, der sie in sozialer Hinsicht eher zumutbar gewesen wäre. Die langgediente Angestellte sah sich als sozial schutzwürdiger als ihre erst 2019 eingestellte Kollegin. Zudem sei das Änderungsangebot unverhältnismäßig und die Kündigung schon deshalb unwirksam.

Doch auch das LAG erklärte die Kündigung im Berufungsverfahren für wirksam. Denn in die Sozialauswahl seien nur Arbeitnehmer derselben Ebene der Betriebshierarchie einzubeziehen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass es zu einem „Verdrängungswettbewerb nach unten“ komme. Der Arbeitgeber müsste nach unten hin gegebenenfalls mehrere (Änderungs-)Kündigungen aussprechen. Die bisherige Filialleiterin und die andere angestellte Approbierte sind aber laut Gericht zum Zeitpunkt der Kündigung nicht horizontal vergleichbar.

Da mit dem Wegfall des Filialbetriebs das Bedürfnis für die Beschäftigung einer Filialleiterin entfiel, war die Kündigung aus Sicht des Gerichts auch zulässig. Die Angestellte habe auch die vorgeschlagene Änderung der Tätigkeit als Apothekerin ohne Leitungsfunktion und einer geringeren Wochenarbeitszeit und dementsprechend geringerer Vergütung billigerweise akzeptieren müssen. „Die Änderungskündigung ist im Vergleich zur Beendigungskündigung bereits ein milderes Mittel“, so das Gericht.

Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann die Apothekerin noch Beschwerde einlegen.

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