Wem darf die Apotheke einen PCR-Test anbieten? Alexandra Negt, 10.02.2022 14:07 Uhr
Alle Personen mit positivem Schnelltest haben Anspruch auf einen anschließenden PCR-Test. Apotheken können den Abstrich nehmen und an ein medizinisches Labor senden oder – zur Entlastung der Labore – auch mittels PoC-NAT-Test selbst bearbeiten. Doch wer darf eigentlich in der Apotheke abgestrichen werden? Theoretisch könnten Apotheken sich auch an Freitestungen beteiligen.
Angesichts der hohen Infektionszahlen sollen PCR-Tests gezielter eingesetzt werden. Nach einer Novellierung der Testverordnung (TestV) könnte es demnach dazu kommen, dass Personen, die eine rote Kachel in der Corona-Warn-App (CWA) haben, keinen generellen Anspruch auf einen PCR-Test haben.
Proben priorisieren
Darüber hinaus soll es zur Priorisierung der Proben kommen. Medizinische Labore sollen Abstriche von vulnerablen Patient:innen oder Personen mit einem hohen Risiko für einen schweren Verlauf zuerst prüfen. Auch Proben von Ärzt:innen und Beschäftigten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sollen bevorzugt werden. Aktuell geht die Anzahl der täglich eingehenden Proben in einigen Regionen Deutschlands wieder zurück. Vor 14 Tagen waren einige Labore zu 180 Prozent ausgelastet und konnten Proben nicht zeitnah bearbeiten.
Um Labore zu entlasten, können Apotheken auch PoC-PCR-Testungen anbieten. Die neue TestV sieht eine höhere Vergütung von 43,56 Euro vor. Doch wer darf eigentlich in der Apotheke getestet werden? Bislang galt die Regel, dass nur asymptomatische Personen mittels Antigen-Schnelltest getestet werden dürfen. Kommt es zu einem positiven Ergebnis, darf ein weiterer Abstrich für eine PCR-Prüfung genommen werden. Doch was ist mit den Bürger:innen, die bereits Husten und Fieber haben? Können auch symptomatische Personen auf die Apotheke ausweichen? Und wie sieht es eigentlich mit den Freitestungen aus?
Antigen-Schnelltest
Nach aktueller Testverordnung haben folgende Personen einen Anspruch auf einen Antigen-Schnelltest:
- asymptomatische Kontaktpersonen
- asymptomatische Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen
- asymptomatische Personen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 (§ 4 TestV)
- asymptomatische Personen, die sich im Rahmen der Bürgertestung auf Sars-CoV-2 testen lassen wollen
Auch Personen, die sich infiziert haben und in Absonderung befinden, haben Anspruch – dadurch, dass sie sich in Absonderung befinden, können sie nicht in der Apotheke erscheinen. Alles restlichen Personengruppen sind als asymptomatisch definiert.
PCR-Test
Die aktuelle Testverordnung sieht vor, dass alle Personen – unabhängig davon, ob ein Antigen-Schnelltest (von geschultem Personal) oder ein Laientest positiv durchgeführt wurde – Anspruch auf eine bestätigende Diagnostik mittels PCR-Testung haben. Das gilt auch für einen positiven Pooling-Test – alle enthaltenden Proben werden einzeln nachgetestet.
Die Abda weist in ihrem Leitfaden zur Durchführung von Antigen und PCR-Tests (Stand 15. November) darauf hin, dass „PoC-Antigentest auf Sars-CoV-2 […] ausschließlich bei asymptomatischen Personen durchgeführt werden dürfen.“ Liegen doch Symptome wie Husten, Fieber & Co. vor, so „ist ein Arztbesuch anzuraten.“ Auch die Durchführung eines „PoC-Antigentest auf Sars-CoV-2 in der Apotheke [wird bei Symptomen] nicht empfohlen.“
Auch Kund:innen, die einen nicht überwachten positiven Antigen-Schnelltest besitzen, können in der Apotheke getestet werden. EIn strenges Verbot hierfür gibt es nicht. Wer mittels Laientest positiv getestet wurde, aber keinerlei Symptome zeigt, der kann in der Apotheke prinzipiell abgestrichen werden.
Für den Abstrich einer Person, die mittels Antigen-Schnelltest positiv getestet wurde, empfiehlt die Abda eine Terminvergabe. In der Praxis wird sich der direkt anschließende Abstrich in den allermeisten Fällen jedoch als am sinnvollsten erweisen.
Die Krux beim Freitesten
Apotheken können auch Zertifikate, die zur Freitestung benötigt werden, ausstellen. Die Krux: Eigentlich befinden sich die betroffenen Personen in Isolation. Eine Freitestung ist aktuell nach sieben Tagen möglich. Ohne Testung endet die Isolation nach 10 Tagen. Wie sollen sich nun Personen, die sich in Absonderung befinden, freitesten?
Einige Apotheken, die diese Dienstleistung anbieten, setzen voraus, dass zu Hause ein Antigen-Schnelltest durchgeführt wurde. Fällt dieser negativ aus, so kann der/die Patient:in in die Apotheke kommen. Für eine Freitestung müssen die Betroffenen mindestens 48 Stunden symptomfrei sein. Somit würden sich wieder asymptomatische Personen in die Apotheke begeben – Apotheker:innen und PTA könnten den Abstrich durchführen und die Isolation entweder als beendet erklären, oder den/die Kund:in über ein positives Ergebnis informieren und erneut in Quarantäne beziehungsweise Isolation schicken. Für landeseigene Testzentren gelten die gleichen Regeln. Andere Anbieter von Testzentren können von diesen Vorgaben abweichen.
Übrigens: Apotheken können das Angebot in Schaufenster & Co. kenntlich machen. Es besteht kein Werbeverbot.