Angriffe auf die vermeintlich apothekenexklusiven Produkte gibt es seit Langem. Die Douglas-Offensive und der Drang der Parfümeriekette nach Apothekenkosmetik zwingt die Hersteller zum Umdenken. Beiersdorf passt jetzt den Selektivvertrag an. Künftig gilt eine neue Klausel, die den Verkauf von Eucerin an OTC-Produkte bindet.
Die Crux mit Selektivverträgen von Apothekenkosmetik ist, dass die Hersteller die Offizin nicht als alleinigen Verkaufsort festlegen dürfen. Dagegen würde die Konkurrenz wettbewerbsrechtlich schnell erfolgreich klagen. Deshalb gibt es für die Dermokosmetik den Bezug zur pharmazeutischen Beratung, um eine Grenze zum Mass Market zu ziehen. Douglas will ebenfalls vom Geschäft mit Apothekenkosmetik profitieren und sich für ein neues Geschäftsmodell die pharmazeutische Kompetenz in die eigenen Läden einkaufen.
Beiersdorf hat reagiert. Der Hamburger Kosmetikkonzern konkretisiert den Selektivvertrag über den Verkauf von Eucerin um eine neue Passage. Die Apothekenkosmetik wird an den Verkauf von OTC-Produkten gekoppelt: „Eucerin muss im Verkaufsraum in unmittelbarer, räumlicher Nähe von apothekenpflichtigen Produkten präsentiert werden“, sagt Commercial Director Frank-Simon Basel.
Die Apotheken werden derzeit über die Anpassung informiert und müssen zustimmen. Für die Vertragspartner ändert sich mit der neuen Klausel nichts: „Für die Apotheken ergibt sich daraus keine Änderung in der Platzierung der Kosmetikprodukte von Eucerin“, so Basel. Die Produkte können weiterhin an der gleichen Stelle im Regal stehen wie zuvor. Mit unmittelbarer Nähe ist nicht gemeint, dass Eucerin direkt oder sogar in der Sichtwahl stehen muss.
Allerdings zielt der neue Passus auch auf Apotheken ab, die direkt nebenan etwa eine Drogerie oder ein Kosmetikinstitut betreiben. Denn im Vertrag steht explizit, dass Eucerin in einem Verkaufsraum mit OTC-Produkten angeboten werden muss. Eucerin wird derzeit von rund 18.000 Apotheken vertrieben. Die Selektivverträge wurden 2009 für Apotheken und Großhändler eingeführt.
Eucerin ist Marktführer in der Offizin vor Vichy und La-Roche-Posay (beides L’Oréal). Auch der französische Konzern vertreibt seine Apothekenkosmetik nur über Apotheken und Großhändler. Die Hersteller haben den Graumarkt und Verstöße gegen die Selektivverträge im Visier und gehen etwa besonders großen Bestellungen von Apotheken nach. L’Oréal lässt Apotheken etwa unterschreiben, dass sie die Kosmetik nicht an andere Groß- oder Einzelhändler weiterverkaufen dürfen.
Beiersdorf setzte Ende 2016 gerichtlich durch, dass der Wettbewerber die Marke Vichy in der Werbung nicht als apothekenexklusiv bezeichnen darf, solange sie auch in anderen Vertriebskanälen angeboten wird. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass der Hersteller nur an Apotheken liefere. Das Landgericht Hamburg (LG) gab Beiersdorf Recht. Das Gericht argumentierte, dass Produkte nicht apothekenexklusiv sind, wenn sie auch außerhalb von Apotheken erhältlich sind.
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