Nach der AOK haben auch die Ersatzkassen grünes Licht für den befristeten Austausch von Medikamenten auf der Substitutionsausschlussliste gegeben. In der Corona-Krise sollen so unnötige Kontakte vermieden und die Arzneimittelversorgung gesichert werden.
Seit dem 22. April bietet die Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung den Apotheken mehr Handlungsspielraum. Zwar hat der Rabattvertrag weiterhin stets Vorrang, dennoch dürfen Apotheken, wenn das abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig ist, auf ein wirkstoffgleiches Präparat austauschen, das sofort abgegeben werden kann. Ist dies nicht der Fall, aber das abzugebende oder ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ist lieferbar, soll das abzugebende oder – wenn dieses nicht lieferbar ist – das wirkstoffgleiche Arzneimittel bestellt und abgegeben werden.
Außerdem dürfen Apotheken von der Packungsgröße und Packungsanzahl abweichen, sowie Teilmengen abgeben und auf eine andere Wirkstärke ausweichen, wenn keine pharmazeutischen Bedenken bestehen und die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffes nicht überschritten wird. Eine Arztrücksprache ist in diesen Fällen nicht nötig.
Zum Hörer müssen Apotheken greifen, wenn weder das abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist. Denn dann darf in Rücksprache mit dem Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgeben werden. Die entsprechende Dokumentation muss auf das Rezept.
Die Austauschmöglichkeiten gelten auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz und für Ersatzkassen auch bei Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste – nach Rücksprache mit dem Arzt und Dokumentation auf dem Rezept vorausgesetzt. Außerdem muss die Sonder-PZN 02567024 inklusive Faktor 5 oder 6 aufgedruckt werden. Möglich ist dies vorübergehend und ausnahmsweise. „Durch die direkte Anknüpfung an die vom Gesetzgeber vorgegebenen Ausnahmebestimmungen im Rahmen der Pandemie-Bekämpfung gelten die dort jeweils festgelegten Fristenregelungen beziehungsweise sie enden mit Aufhebung des Pandemiestatus durch den Gesetzgeber.“
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt fest, welche Arzneistoffe in welcher Darreichungsform in die Anlage VII „Aut-idem“ Teil B der Arzneimittelrichtlinie aufgenommen werden. Berücksichtigt werden vor allem Wirkstoffe mit geringer therapeutischer Breite. Ziel ist es, die Therapiesicherheit zu gewährleisten und negative Effekte infolge einer Umstellung zu vermeiden. Beispiele sind Levothyroxin als Tablette, Digitoxin und Digoxin als Tablette, Carbamazepin oder Valproinsäure als Retardtablette.
Arzneistoffe der Substitutionsausschlussliste müssen eindeutig verordnet werden. Dazu muss der Arzt Namen und Hersteller des Präparates und die zugehörige Pharmazentralnummer rezeptieren. Sonst handelt es sich um eine unklare Verordnung, die nicht beliefert werden darf.
Der Beitrag erschien im Original bei PTA IN LOVE. Jetzt Newsletter abonnieren!
APOTHEKE ADHOC Debatte