Am 31. Dezember endet die als Konjunkturspritze gedachte Senkung der Mehrwertsteuer. Dann müssen ab 1. Januar die Sätze wieder von 16 auf 19 Prozent und von 5 auf 7 Prozent angepasst werden – auch in den Apotheken. Ob die Senkung die erhoffte Wirkung entfaltet hat, ist unklar. Klar ist nur, dass die erneute Umstellung zusätzliche Arbeit bedeutet.
Die Preisänderungen werden zum 1. Januar mit Ausnahme von Artikeln mit eigenen Nettopreisen automatisch eingespielt. Von monatsübergreifenden Vorgängen wird abgeraten. Apotheken sollten bis zum Jahresende möglichst alle offenen Vorgänge abschließen.
Alle offenen Aufträge, die auf dem Abholbrett darauf warten, vom Kunden in Empfang genommen und bezahlt zu werden, sollten noch vor dem Jahreswechsel bearbeitet oder ausgeliefert werden. Entscheidend ist dabei nicht das Bestelldatum, sondern das Lieferdatum, sprich das Datum der Leistungserbringung an den Kunden.
Tipp: Am 31. Dezember sollten daher alle offenen Aufträge auf dem Abholbrett storniert und am 1. Januar zum neuen Mehrwertsteuersatz neu anlegt beziehungsweise auf „Rückstellung unbezahlt“ gesetzt werden, soweit die Warenwirtschaft dies zulässt. Einen finanziellen Nachteil hat die Apotheke nicht zu befürchten. Die geschuldete Umsatzsteuer wird an den Kunden berechnet, wie sie an das Finanzamt abzuführen ist, ausgehend vom Nettobetrag.
Gutscheine sind beliebte Geschenke aus der Apotheke. Handelt es sich um einen Einzweckgutschein, wird bereits beim Kauf die Umsatztsteuer gezahlt. Wer also vor dem 1. Januar 2021 einen solchen Gutschein gekauft hat, hat auch 16 Prozent Umsatzsteuer gezahlt. Wird der Einzweckgutschein im neuen Jahr eingelöst, gilt wieder der auf 19 Prozent gestiegene Mehrwertsteuersatz. Zahlt der Gutscheininhaber bei der Einlösung eine Zuzahlung – wird also über dem Gutscheinwert eingekauft – muss für die noch nicht versteuerte Differenz die gültige Mehrwertsteuer (19 oder 6 Prozent) berechnet werden.
Üblicherweise fällt in den Apotheken der Mehrzweckgutschein an, welcher bei Ausgabe des Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterworfen wird. Die Umsatzsteuer wird mit dem dann gültigen Steuersatz bei Einlösung fällig.
Hat die Apotheke im Rahmen der Bevorratung im zweiten Halbjahr Ware bestellt und angezahlt, die erst im neuen Jahr ausgeliefert wird, gilt wieder der 19-prozentige Umsatzsteuersatz, da der Leistungszeitpunkt entscheidend ist. Für die Abschlussrechnung, die erst im Jahr 2021 fällig wird, werden 19 beziehungsweise 7 Prozent Mehrwertsteuer berechnet – abzüglich Vorauszahlung (Netto zuzüglich 16 Prozent beziehungsweise 5 Prozent Umsatzsteuer).
Anders verhält es sich bei der Bevorratung bereits gelieferter Ware. Hier wird vom Lieferanten die Rechnung auf einen bestimmten Zeitpunkt valutiert. Maßgeblich ist dann der Umsatzsteuersatz, welcher zum Zeitpunkt der Lieferung gültig ist.
Rechnet die Apotheke direkt mit der Krankenkasse ab, ist auch hier das Lieferdatum für den fälligen Mehrwertsteuersatz entscheidend. Dabei ist es unerheblich, ob ein im Dezember geliefertes Arzneimittel erst im Januar 2021 bei der Kasse abgerechnet wird, wenn anhand der Rechnung ersichtlich ist, dass Liefer- und Leistungsdatum im Jahr 2020 liegen.
Auch in puncto Rückvergütungen müssen die neuen Mehrwertsteuersätze berücksichtigt werden. So kann eine Jahresrückvergütung für 2020 zu 50 Prozent für die Monate Januar bis Juni mit 7 beziehungsweise 19 Prozent und zu 50 Prozent für die Monate Juli bis Dezember mit 5 beziehungsweise 16 Prozent berücksichtigt werden, und zwar unabhängig davon, wann die Umsätze erzielt wurden. Das heißt, dass die Apotheken auch in 2021 mit dem neuen Umsatzsteuersatz zu tun haben werden.
Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein vor dem 1. Januar gelieferter Gegenstand nach diesem Stichtag umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstandes, falls sie dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt, der ab 1. Januar geltende Umsatzsteuersatz anzuwenden.
Zur Jahresmitte hatte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) darauf hingewiesen, dass Apotheken müssen nicht alle Preise in Sicht- und Freiwahl auf den niedrigeren Satz anpassen mussten. Ein Aushang und pauschale Rabatte an der Kasse waren demnach ausreichend. Apotheken, die diesen Weg gewählt haben, können ab 1. Januar per Aushang darauf hinweisen, dass ab dann wieder der alte Mehrwertsteuersatz gilt. Apotheken, die ihre Preisauszeichnung komplett geändert haben, müssen allerdings erneut tätig werden.
Im Rückblick scheint die Strategie nicht aufgegangen zu sein. „Ich glaube, unterm Strich muss man sagen, die 20 Milliarden Euro, die sich dies der Bund für ein halbes Jahr hat kosten lassen, da stehen Aufwand und Ertrag nicht in einem guten Verhältnis“, sagte etwa der Chef des Verbraucherzentrale Bundesverbands, Klaus Müller. Und auch HDE-Chef Genth urteilte: „Die Mehrwertsteuersenkung hat nur für eine marginale Konsumbelebung gesorgt.“
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