Im neuen Jahr kommen einige Neuerungen auf die Apotheken zu. Stichworte sind unter anderem Zuzahlung, Cannabis und E-Rezept.
Ab dem 1. Januar ist das E-Rezept verpflichtend. Praxen kommen also nicht mehr drum herum ein elektronisches Rezept auszustellen. Grundlage ist § 360 Sozialgesetzbuch. Allerdings gibt es Ausnahmen. BtM- und T-Rezepte können erst ab Juli 2025 und Hilfsmittelverordnungen erst ab Juli 2027 elektronisch verordnet werden. Außerdem bleibt das Papierrezept die Backup-Lösung.
Zum neuen Jahr steigt der Mindestlohn 12 Euro auf 12,41 Euro pro Stunde. Gleichzeitig wird die Obergrenze für Minijobs angehoben – von 520 auf 538 Euro monatlich.
Am 1. Februar 2024 treten Änderungen in puncto Zuzahlung bei der Entnahme aus Teilmengen sowie beim Stückeln in Kraft. „Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.“ Das bedeutet: Wird eine Packung zu 100 Stück durch zwei Packungen zu 50 Stück ersetzt, wird die Zuzahlung nur einmal fällig.
Geht es nach den Plänen der Ampel soll zum 1. April für Erwachsene ab 18 Jahren der Besitz von 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum erlaubt werden. Im privaten Bereich sollen bis zu 50 Gramm aus Eigenanbau sowie der Anbau von drei Pflanzen erlaubt werden. Zum 1. Juli sollen dann Cannabis-Clubs zum gemeinsamen Anbau möglich werden.
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