Wartezimmer-TV

Keine Zuweisung über Bande

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Berlin -

Ärzte dürfen ihren Patienten keine bestimmte Apotheke empfehlen, auch Apothekern sind laut Apothekengesetz und Berufsordnung solche Absprachen verboten. Laut dem Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) gilt dies auch, wenn die Zuweisung formal durch einen Dritten erfolgt. In der jetzt vorliegenden Begründung ihres Urteils zum Wartezimmer-TV ziehen die Frankfurter Richter eine enge Grenze.

Das Gericht stufte die Werbung im Wartezimmer als „Zuführung“ ein, weil diese nur als gezielte Empfehlung des Arztes für eine bestimmte Apotheke verstanden werden könne. Die Wettbewerbszentrale hatte im Auftrag der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK) gegen das Angebot der Werbeagentur www.regionale-werbung.de geklagt.

Auf eine unmittelbare Einigung zwischen Arzt und Apotheker kommt es laut dem OLG nicht an. Eine unzulässige „Absprache“ liege auch dann vor, wenn Patienten unter Einschaltung eines Dritten, aber mit Wissen von Arzt und Apotheker, eine Empfehlung erhielten.

Der Anbieter hatte Apotheken zunächst sogar exklusive Werbeplätze im Wartezimmer angeboten. „Werden SIE beim Arzt empfohlen oder Ihr Wettbewerb?“, hieß es etwa in einer Anzeige. Pro Branche gebe es immer nur einen Vertreter. Dass die Werbeagentur die Exklusivität zwischenzeitlich aus dem Angebot gestrichen hat, spielte für das Verfahren keine Rolle, da vorab keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde.

Auch wenn die Werbeagentur selbst nicht dem Apothekengesetz (ApoG) unterliegt, kann sie für die Verstöße verantwortlich gemacht werden. Eine Einschränkung der Haftung würde den Richtern zufolge zu „unvertretbaren Schutzlücken“ führen. Im konkreten Fall habe die Agentur den Verstoß der Apotheke gegen die geltenden Vorschriften als Mittäterin verwirklicht.

Dem Angebot zufolge musste die Apotheke selbst keinen Kontakt zu der werbenden Arztpraxis aufnehmen. Die „Zuführung“ hätte die Werbeagentur übernommen. Damit war da der Tatbestand der Absprache aus Sicht der Richter bereits erfüllt.

Klaus Laskowski, Justiziar der Apothekerkammer, begrüßt die Entscheidung: „Wir freuen uns über die vom OLG Frankfurt vorgenommene Definition des Zuweisungsbegriffs, der auch die Verwirklichung bei Beteiligung Dritter einschließt und daher zweifelhaften Umgehungstatbeständen mit gezeigtem Augenmaß Einhalt gebietet.“ Auch die direkte Beanstandungsmöglichkeit sei ganz im Sinne der Kammer.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Weil die Frage der Zuweisung und die Haftung Dritter von grundsätzlicher Bedeutung ist, hat das Gericht Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

In Karlsruhe hat man sich bereits mehrfach mit dem Thema befasst: Bereits vor drei Jahren hatte der BGH entschieden, dass Ärzte ihren Patienten Apotheken empfehlen dürfen, wenn sie konkret um ihren Rat gefragt werden. Allerdings müssten die Erfahrungen des Arztes „nachprüfbar und aussagekräftig“ sein.

In einem aktuellen Verfahren hatte der BGH dagegen die Vermittlung von Rezepten im Rahmen eines Entlassmanagements erlaubt. Weil der Gesetzgeber einen strukturierten Übergang von der stationären in die ambulante Versorgung wünsche, können Kliniken laut Urteil Verordnungen an Apotheken schicken, wenn ein „neutrales“ Unternehmen zwischengeschaltet ist.

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