Eigentlich verlief die jüngste Revision in einer niedersächsischen Apotheke nahezu reibungslos. Aber: Die Kammer hatte zwei Punkte zu bemängeln, die das gesamte Apothekenteam irritiert zurückließen.
Dass bei einer Revision hier und da Anmerkungen oder Verbesserungsvorschläge angebracht werden, ist nichts Ungewöhnliches. Über die Hinweise der kürzlichen Apothekenbesichtigung konnte sich das Team aus Niedersachsen allerdings nur wundern.
Zum einen wurde vom Revisor angemerkt, dass für einen Zeitraum von drei bis vier Monaten die elektronische Temperaturüberwachung auf händisch umgestellt wurde. „Dabei wird nur eine Temperaturüberwachung gefordert. Die Art und Weise ist nicht festgelegt“, wundert man sich in der Leitung der Apotheke. Schließlich könne ein digitales Messgerät ausfallen – und eine lückenlose Dokumentation der Temperatur liege in seiner überprüften Filiale vor.
Noch irritierender war allerdings der Umstand, dass dem Revisor die Einwaagedaten in der Rezeptur zu genau waren. „Die Einwaage entsprach zu oft genau dem Wert, der eingewogen werden sollte. Uns wurde mitgeteilt, dass so genau niemand einwiegen könne“, erklärt ein Mitarbeiter.
Dabei arbeitet die Apotheke mit dem Dr. Lennartz Laborprogramm, bei dem zum Teil die Waagen sogar an das System angeschlossen sind.Sprich, die Einwaagewerte werden digital an das Programm übermittelt. Für die zuständige Apothekerkammer ist ein derartiger Grad an Genauigkeit aber in Zweifel zu ziehen. „Soll- und Istwaage oft identisch“, beanstandet die Kammer.
„Das ist für mich ein seltsames Rechtsverständnis“, betont der Mitarbeiter. „Dann schreiben wir das nächste Mal nicht 3 Gramm, sondern 2,99 Gramm.“ Er fordert hier mehr Toleranz von der Kammer: „Dann sollen sie uns darüber informieren, welche Toleranz für sie in Ordnung ist.“ Darüber hinaus unterliegt die Rezeptur der Abzeichnungsbefugnis des Apothekers; die habe mit der Beanstandung dann aber keinen Wert mehr, befindet die Leitung. „Die kann man sich dann auch sparen.“
Eine Rückmeldung diesbezüglich hat die Apotheke selbst von der Apothekerkammer zwar noch nicht erhalten. Auf das Vorgehen hingewiesen, weist die Kammer auf die in den §§ 64 bis 69 Arzneimittelgesetz (AMG) enthaltenen gesetzlichen Grundlagen für die Apothekenbesichtigung hin, gemäß denen die Revision durchgeführt werden. Eine Antwort auf das Vorgehen sucht man hier allerdings vergebens.
Allerdings kann die Apotheke mit einem angepassten Turnus durch das neuerliche Besichtigungsergebnis rechnen. Denn wenn „keine wesentlichen oder nur wenige Mängel“ – wie in diesem Fall, bei dem ein Mangel und ein Hinweis festgestellt wurden – festgestellt werden, findet die nächste Revision nicht in etwa vier, sondern bereits nach drei Jahren statt.
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