Vorsicht bei Rezepturen auf Entlassrezepten Sandra Piontek, 10.07.2023 07:54 Uhr
Entlassverordnungen zählen in vielen Apotheken nicht zu den Rezepten, die tagtäglich vorgelegt werden. Zudem gibt es bei der Belieferung einige Dinge zu beachten. Fehlt beispielsweise der rote Querbalken, kann leicht übersehen werden, dass es sich um ein Entlassrezept handelt.
Immer wieder kommt es zu Retaxierungen von Entlassverordnungen. Besonders ärgerlich ist es, wenn Apotheken bei Nullretaxationen hochpreisiger Rezepturen auf den Kosten sitzen bleiben. Eine PTA aus Berlin berichtet beispielsweise von einem Rezept über Dronabinoltropfen 200 ml von Cantourage mit PZN. Sie habe alles normal beliefert, das Rezept sei korrekt ausgestellt gewesen, und auch die Lieferfrist habe man beachtet.
Trotzdem kam es zur bösen Überraschung: „Das Rezept wurde retaxiert, da es sich um ein Entlassrezept handelte“, so die PTA. Bei Rezepturen und fehlendem Querbalken „Entlassmanagement“ sei dies nur ersichtlich, wenn im Status des Patienten die Zahl „4" eingetragen sei und in der siebenstelligen Ziffer eine 75 (Betriebsstättennummer) angegeben werde. Auch die Rezeptkontrolle in der Warenwirtschaft habe dies nicht erkannt, so die PTA. Der Hashwert wurde verarbeitet, der Rezeptstatus grün angezeigt. Da aber Entlassrezepte nur drei Tage gültig sind und die kleinste Menge hätte abgegeben werden müssen, in diesem Fall 10 ml, wurde retaxiert. „Uns gehen damit 1100 Euro flöten.“
„Schwierig wenn der Balken fehlt“
Zum Hintergrund: Seit dem 8. April ist die Anlage 8 des Rahmenvertrages zum Entlassmanagement wieder zu beachten. Generell gilt: Verordnungen sind dann Entlassverordnungen, wenn bei Muster-16-Formaten der rote, diagonale Aufdruck „Entlassmanagement“ aufgebracht ist. Zudem beginnt die Betriebsstättennummer (BSNR) in der Codierleiste mit den Ziffern „75“.
Fehlt der diagonale Aufdruck, ist es für die Apotheke schwierig zu erkennen, wie auch Nojan Nejatian, Inhaber der Heegbach Apotheke in Erzhausen, berichtet: „Das Wichtigste auf der Entlassverordnung ist der rote Querbalken, sobald dieser fehlt, kommt es durchaus vor, dass die Apotheke im Stress übersieht, dass es sich um ein Entlassrezept handelt.“
Sind einzelne Angaben auf dem Entlassrezept fehlerhaft oder fehlen komplett, darf die Apotheke Folgendes korrigieren:
- Ergänzen des Kennzeichens „4“ an der letzten Stelle des Statusfeldes.
- Korrektur des Kennzeichens „4“ nach Rücksprache mit dem Arzt, wenn eine andere Ziffer aufgedruckt wurde.
- Ergänzen einer fehlenden Arztnummer, entweder aus dem Arztstempel oder die Pseudoarztnummer „4444444XX“.
- Ergänzen einer fehlenden BSNR, übernommen aus der Codierleiste (BSNR muss mit „75“ beginnen).
- Streichen der BSNR im Personalienfeld nach Rücksprache mit dem Arzt, wenn diese nicht mit der Codierleiste übereinstimmt. (Bei Ersatzkassen muss auf der Verordnung vermerkt werden, dass keine Fälschungsindizien vorlagen. Dieser Hinweis ist abzuzeichnen.)
- Ergänzen einer fehlenden Facharztbezeichnung im Arztstempel „nach eigener Vergewisserung“.
Achtung: Für Rezepturen und BtM-Verordnungen gilt, wie bei gewöhnlichen Verordnungen auch, dass das Dj-Kürzel nicht zulässig ist. Bei BtM- beziehungsweise Rezepturverordnungen ist stets eine ausführliche Gebrauchsanweisung anzugeben.