Das bringt 2015 Katharina Lübke, 01.01.2015 13:38 Uhr
Im Jahr 2015 bringen zahlreiche neue Regelungen und Gesetze auch für Apotheker, Arbeitgeber und Arbeitnehmer Veränderungen. Neue Ausgaben und neue Einsparungen, neue Grenzen und neue Möglichkeiten, neue Stolperfallen. Ein Überblick.
Ein Mehr an Aufmerksamkeit in der Apotheke fordert die Substitutionsausschlussliste: Bereits seit Mitte Dezember ist sie in Kraft, erst zum Neujahrstag kann sie in der Software abgebildet werden. Um Retaxationen vorzubeugen, sollten Apotheker unbedingt darauf achten, bei den betreffenden Wirkstoffen ausschließlich das verordnete Arzneimittel abzugeben. Bei unklaren Verordnungen braucht es eine Klarstellung durch den Arzt auf dem Rezept.
Aufpassen sollten Apotheker auch bei alten – vor März 2013 herausgegebenen – Betäubungsmittelrezepten: Diese dürfen nicht mehr zur Verschreibung von Betäubungsmitteln verwendet werden. Nur noch bis zum 7. Januar dürfen Apotheken die Rezepte beliefern. Zu erkennen sind die neuen Rezeptformulare durch ihre 9-stellige Rezeptnummer. Die älteren Formulare tragen noch eine deutlich längere Zahlenfolge. Die Kassenärztliche Vereinigung hat die Ärzte informiert.
Änderungen gibt es auch für Versandapotheken: Verbraucher sollen legale Anbieter künftig leichter auf ihre Seriosität überprüfen können. Ab Juli 2015 gibt es deshalb ein EU-einheitliches Online-Siegel, das den Weg zu zugelassenen Anbietern weist. Wer hier kauft, soll vor gefälschten Medikamenten sicher sein.
Das neue Logo zeigt ein weißes Kreuz vor grüngestreiftem Hintergrund. Ein Kästchen mit Flagge weist auf das EU-Land hin, in dem der Händler seinen Sitz hat. Wer auf das Symbol klickt, kommt zur Website der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde und damit zur Liste aller zugelassenen Anbieter. In Deutschland lässt sich anhand des orangenen Punktes des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) überprüfen, ob die Apotheke eine Versandhandelserlaubnis hat.
Außerdem müssen Versandapotheken künftig gründlich prüfen, ob sie online alle vorgeschriebenen Angaben gemacht haben. Schon seit Mitte Dezember gilt europaweit die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV). Demnach müssen bei Lebensmitteln – und Nahrungsergänzungsmitteln – bestimmte Informationen schon vor dem Verkauf für den Verbraucher verfügbar sein. Apotheker müssen also auf ihrer Webseite alle verpflichtenden Informationen zu den Produkten angeben; kurz vor Weihnachten gab es diesbezüglich die ersten Abmahnungen.
Das endgültige Ende kommt mit dem neuen Jahr für die alte Krankenversicherungskarte: Gültig ist nur noch die elektronische Gesundheitskarte mit Logo, Chip und Foto. Wer diese nicht hat, muss seine Medikamente in der Apotheke selbst zahlen, denn Ärzte dürfen dann nur noch auf Privatrezept verschreiben. Der Patient muss sich das Geld im Anschluss von seiner Krankenkasse zurückerstatten lassen. Ausgenommen sind nur Kinder bis 15 Jahre und Pflegebedürftige.
Änderungen gibt es auch für das Apotheken-Sortiment: Schon in diesem Jahr mussten Hersteller bei neu produzierten Verbandskästen zwei Feuchttücher zur Hautreinigung sowie ein 14-teiliges Pflaster-Set beilegen. Dieses Inventar wird nun für alle Verbandskästen verbindlich. Die Kästen, die nach früheren Vorgaben befüllt wurden, durften noch bis zum Jahreswechsel verkauft werden. Seit 1. Januar müssen diese gemäß den neuen Anforderungen aufgestockt werden.
Im Zuge des ersten Pflegestärkungsgesetz können Apotheker künftig zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Wert von 40 statt 31 Euro monatlich abgeben, denn der Zuschuss für Pflegebedürftige wurde erhöht.
Günstiger kann demnächst die Stromabrechnung werden: Die EEG-Umlage sinkt erstmals seit ihrer Einführung im Jahr 2003. Die Summe aller Umlagen, Abgaben und Steuern geht um 0,15 Cent pro Kilowattstunde zurück. Die Netzentgelte hingegen sinken nicht flächendeckend, sondern entwickeln sich regional unterschiedlich. Will der Anbieter erhöhen, sollte über einen Wechsel nachgedacht werden, ebenso bei Ausbleiben einer Preissenkung. Auch der Rundfunkbeitrag sinkt ab dem 1. April von derzeit 17,98 Euro auf 17,50 Euro monatlich.
Mehrausgaben bringt dagegen mal wieder die Post: Ab Januar kostet der Versand eines Standardbriefs 62 Cent, statt bisher 60 Cent. Der internationale Standardbrief und die Postkarte ins Ausland brauchen künftig Briefmarken im Wert von 80 statt 75 Cent. Der innerdeutsche Kompaktbrief wird dagegen fünf Cent billiger und kostet nur noch 85 Cent.
Auch die Käufer von Grundstücken, Häusern oder eine Wohnungen müssen zumindest in zwei Bundesländern mehr ausgeben. Die Grunderwerbsteuer klettert in Nordrhein-Westfalen um 1,5 Prozentpunkte auf 6,5 Prozent, im Saarland steigt er um 1 Prozentpunkt auf ebenfalls 6,5 Prozent. Bayern und Sachsen begnügen sich noch mit 3,5 Prozent, dem Satz, der von 1998 bis 2006 bundesweit galt. Andere Bundesländer haben die Grunderwerbsteuer zwischenzeitlich bereits auf bis zu 6,5 Prozent erhöht.
Mehr ausgeben müssen nicht, dürfen aber Arbeitgeber ab dem neuen Jahr für Geschenke zu persönlichen Ereignissen: Bis zu 60 Euro dürfen die kosten, ohne dass darauf Steuern oder Sozialabgaben gezahlt werden müssen. Bisher galten 40 Euro. Zu den „Aufmerksamkeiten“ zählen auch Arbeitsessen.
Tiefer in die Tasche greifen Apotheker auch im Zuge des Mindestlohns. Zum 1. Januar kommt er flächendeckend zu 8,50 Euro brutto pro Stunde. Nur in Branchen, in denen es allgemeinverbindliche Tarifverträge gibt, sind bis Ende 2016 niedrigere Mindestlöhne möglich. Voraussichtlich 3,7 Millionen Menschen profitieren vom Mindestlohn – darunter etwa Apothekenboten und Reinigungskräfte. Auch im Großhandel ist das ein Thema. Praktikanten erhalten ab dem 4. Monat den Mindestlohn, Langzeitarbeitslose ab dem 7. Monat der Beschäftigung.
Mehr Rechte erhalten mit dem sogenannten Elterngeld plus auch die Eltern unter den Angestellten: In Anspruch nehmen können das neue Elterngeld Väter und Mütter, deren Kinder ab Juli 2015 geboren werden. Bei Mehrlingsgeburten gelten die Regelungen schon ab Januar.
Bislang erhalten Eltern das Elterngeld als Sozialleistung, wenn sie ihr Kind in den ersten 14 Lebensmonaten vorrangig selbst betreuen und deshalb weniger als 30 Wochenstunden arbeiten. Das Geld beträgt in der Regel 65 Prozent vom bisherigen Verdienst: mindestens 300 Euro, höchstens aber 1800 Euro im Monat. Das neue Elterngeld plus ist nur halb so hoch wie das bisherige Elterngeld. Aber für jeden Monat, den ein Elternteil während seiner Elternzeit in Teilzeit arbeitet, wird die Dauer der Elternzeit um einen Monat verlängert. Neu ist auch ein Partnerschaftsbonus: Mütter und Väter, die 25 bis 30 Stunden parallel arbeiten, können künftig vier weitere Monate Elterngeld-Plus beziehen. Elterngeld, Elterngeld plus und Partnerschaftsbonus lassen sich auch kombinieren.
Zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes können Eltern künftig 24 statt wie bisher nur zwölf Monate lang eine unbezahlte Auszeit nehmen. Der Arbeitgeber muss dafür nicht zustimmen. Die Elternzeit muss 13 Wochen vorher angemeldet werden. Beide Elternteile können ihre Elternzeit in je drei statt wie bisher zwei Abschnitte aufteilen. Der Arbeitgeber kann den dritten Block aber aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Wer akut die Pflege eines Angehörigen organisieren oder leisten muss, kann sich außerdem ab Jahresbeginn zehn Tage lang vom Arbeitgeber freistellen lassen – ohne dabei auf sein Gehalt verzichten zu müssen. Das neue Pflegeunterstützungsgeld wird mit rund 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts (aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt) von der Pflegeversicherung gezahlt. Zudem kann die sechsmonatige Pflegezeit nun mit einem zinslosen Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) finanziert werden.
Ab dem 1. Januar haben außerdem alle Beschäftigten Anspruch auf eine Familienpflegezeit von 24 Monaten, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen. Allerdings nur, wenn Arbeitnehmer weiterhin mindestens 15 Stunden in der Woche in einem Betrieb mit mehr als 15 Mitarbeitern arbeiten. Während der Familienpflegezeit genießen die Beschäftigten einen besonderen Kündigungsschutz. Die Familienpflegezeit muss dem Arbeitgeber acht Wochen vor Beginn mitgeteilt werden. Familienpflegezeit und Pflegezeit können miteinander kombiniert werden, sofern 24 Monate Aus- oder Teilzeit nicht überschritten werden.
Mit der GKV-Finanzreform sinkt der allgemeine Beitragssatz zum 1. Januar von 15,5 auf 14,6 Prozent; Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte (7,3 Prozent). An die Stelle des bisherigen Sonderbeitrags von 0,9 Prozentpunkten tritt ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag. Jede Krankenkasse entscheidet selbst über seine Höhe.
Ab dem 30. Juli dürfen keine Körperpflege- und Kosmetikprodukte mehr verkauft werden, bei deren Produktion Isopropyl-, Isobutyl-, Pentyl-, Phenyl- oder Benzylparaben verwendet wurde. Bereits seit dem 30. Oktober durften Hersteller diese nicht mehr in den Verkehr bringen. Anlass für das Verbot waren unzureichende Daten über die Risiken dieser Substanzen. Einige Konservierungsstoffe stehen in Verdacht, das Hormonsystem des Menschen zu schädigen.
Ab dem 16. Oktober gilt das Verkaufsverbot auch für Baby-Po-Cremes, die die Konservierungsstoffe Propyl- und Butylparabene enthalten. Außerdem werden 32 neue psychoaktive Substanzen (NPS) verboten. Die Verordnung tritt Mitte Dezember 2014 in Kraft.