Bewertungsportale

Von Jameda zur Konkurrenz geschickt APOTHEKE ADHOC, 19.01.2018 09:13 Uhr

Berlin - 

Wenn Patienten schlecht über die Praxis reden, ist das für den betroffenen Arzt nicht schön. Umso mehr, wenn sie es online auf einem Bewertungsportal tun. Ärzte und Apotheker müssen es jedoch hinnehmen, dass sich Patienten auch öffentlich austauschen. Trotzdem wird in der kommenden Woche vor dem Bundesgerichtshof (BGH) darüber gestritten – weil das Portal aktiv Konkurrenten bewirbt.

Geklagt hatte eine Hautärztin. Sie wurde einschließlich ihrer personenbezogenen Daten auf dem Bewertungsportal Jameda gelistet, ohne dass sie hierzu ihr Einverständnis erklärt hatte. Die Dermatologin war mehrfach schlecht bewertet worden. Damit müssen Ärzte nach früherer Rechtsprechung leben – solange die Bewertungen echt sind. Jameda muss im Zweifel Belege beibringen.

In dem neuen Fall vor dem BGH geht es aber um die Frage, ob Jameda auf der Profilseite der Ärztin auch für konkurrierende Hautärzte in der Nähe der Praxis werben darf. Die Ärztin beantragt die Löschung ihrer Daten auf dem Portal. Jedenfalls sollte ihr Profil – das ist der zweite Antrag – dann nicht mehr auf veröffentlicht werden dürfen, wenn dort durch angebliche Patienten entsprechende Bewertungen abgegeben werden können und zudem Werbung für konkurrierende Ärzte eingeblendet wird.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Es sei datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Daten der Ärztin auf Jameda veröffentlicht werden. Dabei nahmen die Gerichte Bezug auf eine frühere Entscheidung des BGH. „In seiner Entscheidung im Jahr 2014 hatte der BGH jedoch unberücksichtigt gelassen, dass im Umfeld der aufgeführten Ärzte kostenpflichtige Werbemaßnahmen stattfinden. Dies ist aber nun Gegenstand des aktuellen Rechtsstreits“, erklärt Dr. Volker Herrmann von der Kanzlei Terhaag und Partner.

Der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht erwartet „ein weiteres Grundsatzurteil mit großer Bedeutung für die deutsche Ärzteschaft und Bewertungsportale“. Spannend ist laut Herrmann, ob der BGH seiner früheren Entscheidung folgt oder mit Blick auf die von der Hautärztin vorgebrachten Argumente einer Zwangskommerzialisierung die Persönlichkeitsrechte der Ärzte überwiegen lässt.

„Aus unserer Praxis wissen wir, dass viele Ärzte gar nicht in Portalen wie Jameda und Sanego aufgeführt werden möchten. Sollte der Bundesgerichtshof dem ersten Antrag der Hautärztin stattgeben, könnten wohl auch andere Ärzte die Löschung ihres Profils verlangen“, so Herrmann.

Folge der BGH dem zweiten Antrag der Ärztin, könnten Mediziner zwar keine Löschung ihres Profils verlangen, aber es müssten weitreichende Änderungen in der Darstellung stattfinden - insbesondere bezüglich der Bewertungsmöglichkeiten und den werbenden Hinweise auf konkurrierende Ärzte, erklärt der Anwalt.