Visavia vor dem BVerwG APOTHEKE ADHOC, 03.08.2009 10:37 Uhr
Die Rechtmäßigkeit des Arzneimittel-Abgabeterminals Visavia wird höchstrichterlich überprüft: Nachdem sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz gegen den Rowa-Automaten ausgesprochen hat, hat der betroffene Apotheker aus Osthofen Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig eingelegt. Da die Rechtsprechung zu Visavia uneinheitlich ist, könnten mehrere Verfahren beim BVerwG zusammengefasst werden.
Im aktuellen Urteil hatte das OVG Rheinland-Pfalz die Abgabe von Medikamenten über Visavia verboten. Das Apotheken- und Arzneimittelrecht weise zum Schutz vor einer fehlerhaften Medikamentenabgabe einen hohen Sicherheitsstandard für den Betrieb einer Apotheke auf. Dieser werde abgesenkt, wenn mit Hilfe des Terminals eine höchstpersönliche Abgabe der Arzneimittel durch den Apotheker an den Kunden ausgeschlossen sei.
In der Vorinstanz hatte das Verwaltungsgericht Mainz noch zugunsten des Apothekers entschieden: Das VG hatte keine Bedenken gegen die Abgabe von OTC-Arzneimitteln. Auch die Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente sei zulässig, wenn der Automat mit einem Drucker ausgestattet sei.
Das Land Rheinland-Pfalz war in Berufung gegangen und bekam nun vor dem OVG recht. Mit der Differenzierung zwischen der Abgabe von OTC und Rx hätten sich die Richter jedoch gar nicht befasst, sagte ein Rowa-Sprecher gegenüber APOTHEKE ADHOC. Dabei hatte der Apotheker seinen Abgabeautomaten nach dem Urteil der Vorinstanz extra mit einem Drucker ausgestattet.
Nicht nur deshalb ist man bei Rowa von der OVG-Entscheidung enttäuscht: Das vom Gericht vertretene Bild des Apothekers sei nicht nur unzeitgemäß, sondern auch innovationsfeindlich, teilte das Unternehmen mit. Vor dem Hintergrund des Versandhandels und der Billigung von Pick up-Stellen durch die Gerichte sei nicht verständlich, weshalb visavia nicht zulässig sein sollte. „Auch im Hinblick auf das Urteil des VG Mainz, dass diesen Rechtsstreit noch vollkommen anders und mit fundierter Begründung zugunsten der Zulässigkeit des Abgabe- und Beratungsterminals Visavia beurteilte, kann dieses Urteil niemand überzeugen“, so Rowa.