Verwaltungsgericht

Keine Rezeptsammelstelle für Köln

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Berlin -

Rezeptsammelstellen sollen normalerweise in abgeschiedenen Gebieten die Versorgung sicherstellen. Doch manchmal wäre die Notlösung aus Sicht der Apotheker auch in Großstädten geboten. Ein Kölner Apotheker beantragte eine Rezeptsammelstelle für einen verwaisten Stadtteil. Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) lehnte seinen Antrag ab. Heute wurde auch seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln (VG) abgewiesen.

Die Apotheke in Merkenich schloss im Herbst 2013, seitdem gibt es in dem gleichnamigen Stadtteil keine Apotheke mehr. Apotheker Dr. Thomas Künzer, Inhaber der Sertürner Apotheke im benachbarten Stadtteil Heimersdorf, hatte eine Idee: Da sich eine Filiale in Merkenich aus seiner Sicht nicht lohnte, wollte er dort eine Rezeptsammelstelle einrichten.

Doch die Kammer lehnte seinen Antrag ab. Der Stadtteil sei im Sinne der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) nicht als abgelegen zu bezeichnen. Für eine Genehmigung müsse die nächstgelegene Apotheke mehr als sechs Kilometer vom Wohnort der potenziellen Kunden entfernt liegen. Die Wege in Köln waren aus Sicht der Kammer aber zumutbar.

Künzer wollte sich damit nicht zufrieden geben, hatte auch den örtlichen Bürgerverein sowie die Bezirksregierung hinter sich. Er klagte vor dem VG gegen den Bescheid der Kammer. Doch die Richter wiesen seine Klage heute ab, wie das VG mitteilte.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung einer Rezeptsammelstelle lagen laut Gericht nicht vor. Die Erlaubnis dürfe nur erteilt werden, wenn die Einrichtung einer Rezeptsammelstelle zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen erforderlich sei. Dies lasse sich für Merkenich nicht feststellen.

In einer Entfernung von jeweils fünf Kilometern gibt es laut VG in den umliegenden Stadtteilen Chorweiler, Heimersdorf und Niehl mehrere Apotheken. Maßgeblich sei vor allem die im Vergleich mit ländlichen Regionen ausgesprochen gute Erreichbarkeit der umliegenden Apotheken für die Bürger von Merkenich mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Bei der AKNR ist man von dem Urteil nicht überrascht. „Für die Genehmigung von Rezeptsammelstellen gibt es verwaltungsrechtliche Grundsätze. Diese haben wir angewandt und sie wurden jetzt vom Gericht bestätigt“, sagte AKNR-Geschäftsführer Dr. Stefan Derix. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Künzer kann noch Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster (OVG) stellen.

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