Approbation trotz Strafbefehl APOTHEKE ADHOC, 22.10.2015 13:08 Uhr
Ein Apotheker aus Coburg darf seine Apotheke vorerst weiter betreiben. Das Verwaltungsgericht Bayreuth (VG) hat gestern entschieden, dass seine Klage gegen den Approbationsentzug aufschiebende Wirkung hat. Es geht um die vorsätzliche unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln (BtM). Das Gericht hält den Apotheker nicht für unzuverlässig.
Die Regierung von Oberfranken hatte die Approbation des Apothekers widerrufen, nachdem er mit einem Strafbefehl wegen der illegalen BtM-Abgabe verurteilt worden war. Aus diesem Verhalten ergebe sich sowohl die Unwürdigkeit als auch die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs, so die Begründung.
Mit Zustellung des Bescheids der Behörde musste die Apotheke im April 2014 vorübergehend schließen. Doch der Apotheker klagte dagegen und bekam schon im Eilverfahren recht: Das VG stellte im Mai die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her, so dass die Apotheker wieder öffnen durfte. Aus Sicht des Gerichts überwiegt das Interesse des Apothekers, seinen Beruf weiter ausüben zu dürfen.
Gestern hat das Gericht auch in der Hauptsache für den Apotheker entschieden: „Aufgrund der mündlichen Verhandlung und der Aussagen des Angeklagten hält das Gericht den Begriff der Unzuverlässigkeit nicht für gegeben“, hieß es. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Der Apotheker hatte im Rahmen eines Substitutionsprogramms das Buprenorphin-haltige Mittel Suboxone abgegeben. In zwei Fällen hatte er das Mittel jedoch einem „Familienmitglied“ mitgegeben. Die von ihm als zuverlässig angesehene, langjährig bekannte Substutionspatientin sei nachweislich erkrankt und konnte daher nicht persönlich zur Einnahme vor Ort erscheinen.
Gegen den Widerruf seiner Approbation hatte der Apotheker geklagt, weil er die rechtlichen Würdigung im Strafbefehl für falsch hält. Ein Einspruch hätte aus seiner Sicht voraussichtlich zum Freispruch geführt. Zudem seien zukünftig ähnliche Verstöße ausgeschlossen, weil er das Substitutionsprogramm in seiner Apotheke eingestellt habe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Regierung von Oberfranken kann noch in Berufung vor den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) gehen. Die Apotheke kann bis zu einer anders lautenden Entscheidung weiter betrieben werden.