Versorgungswerke

Paragrafenwissen ist apothekertypisch

, Uhr
Berlin -

Keine Apotheke ohne Arzneimittel und keine Arzneimittel ohne Sozialrechtsexperten. Die Gerichte akzeptieren zunehmend, dass auch bei den Herstellern pharmazeutischer Sachverstand gefragt ist und stufen immer mehr Tätigkeiten in der Industrie als apothekertypisch ein. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) holt sich eine Ohrfeige nach der nächsten: Nach einem aktuellen Urteil sind auch Mitarbeiter der Politikabteilungen von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit – weil es ohne sie keine erstattungsfähigen Medikamente gäbe.

Vor dem Sozialgericht Berlin (SG) ging es um eine Apothekerin, die ab 2002 zunächst als „Managerin Gesundheitspolitik“ für einen Hersteller gearbeitet hatte und 2008 die Leitung der Abteilung übernahm. Als das Unternehmen 2012 nach Berlin zog, übernahm sie die Stelle eines „Governmental Affairs Specialist“ im Bereich „Market Access“ mit einem Schwerpunkt auf pharmazeutischen Fragestellungen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) zu dem Ergebnis, dass die Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt seien. Die eingereichten ausführlichen Stellen- und Tätigkeitsbeschreibung überzeugten die Prüfer genauso wenig wie eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass die Apothekerin im Rahmen ihrer Tätigkeit auch ihre im Pharmaziestudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwende.

Der Befreiungsantrag wurde abgelehnt; die Rechtssprechung sei eindeutig: Aus Sicht „praktisch aller Landessozialgerichte“ könnten nur Tätigkeiten befreit werden, die Approbation als objektiv zwingende Voraussetzung erforderten. Die Beschäftigung der Apothekerin sei dagegen nicht berufsspezifisch, da sie laut Stellenbeschreibung auch von Personen mit einem anderen naturwissenschaftlichen Studium und entsprechender Zusatzqualifikation ausgeübt werden könne.

Laut SG zählen allerdings „auch pharmazeutische Tätigkeiten außerhalb des in der Bevölkerung als klassisch wahrgenommenen Arbeitsfelds in einer öffentlichen Apotheke“ zum Berufsbild und damit zur typischen Berufstätigkeit des Apothekers. Die Approbation zur zwingenden Voraussetzung zu machen, entspräche weder dem Gesetz – noch den eigenen Verwaltungsvorschriften der DRV.

Auch bei den gerichtlichen Entscheidungen gebe es die von der DRV behauptete einheitliche Linie gar nicht: „Es ist schlicht unzutreffend, dass eine solche überwiegende Rechtsprechung existiert“, schreiben die Richter und führen eine lange Liste mit unterschiedlichen Urteilen an.

Nach der Logik der DRV wäre „ein erheblicher Teil der zum typischen pharmazeutischen Berufsbild gehörenden Tätigkeiten von vornherein nicht befreiungsfähig“. So existiere für Tätigkeiten in der Industrie von Gesetzes wegen keine Berufszugangsbedingung im Sinne einer zwingend erforderlichen Approbation. „Mit anderen Worten wäre kein einziger Beschäftigter eines pharmazeutischen Unternehmers befreiungsfähig [...], obwohl ein Unternehmen, das nach der gesetzlichen Definition ein Inhaber einer Arzneimittelzulassung beziehungsweise -registrierung ist beziehungsweise Arzneimittel in Verkehr bringt, typischerweise Mitarbeiter haben dürfte, die […] Arzneimittel entwickeln, herstellen, prüfen und abgeben, das heißt typische Tätigkeiten eines Apothekers durchführen“, so die Richter mit Verweis auf die Bundes-Apothekerordnung (BApO).

Wie „absurd und realitätsfern“ die Argumentation der DRV sei, zeige sich auch daran, dass selbst die sachkundige Person nicht befreiungsfähig wäre: „Eine Apotheker-typischere Tätigkeit in der Pharmaindustrie als diejenige, die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln zu überwachen, ist [...] kaum vorstellbar“, heißt es im Urteil mit Verweis auf eine entsprechende Entscheidung des SG München aus dem vergangenen Jahr. „Befreiungsfähig wären danach nur noch die wenigen Beschäftigten, für die eine Approbation gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, also etwa angestellte Apotheker in einer öffentlichen Apotheke [...], Krankenhausapotheke [...] oder leitende Ausbilder eines Pharmaziepraktikanten“.

Maßgeblich für die Arzneimittelversorgung sei im System der gesetzlichen Krankenversicherung auch der Umstand, dass „die Art und Weise der Verschreibung beziehungsweise Kostenübernahme von Medikamenten in ganz erheblichem Umfang gesetzlich reguliert ist“. Die Richter verweisen beispielhaft auf Festbetragsregelungen und Aut idem-Substitution. „Ein pharmazeutisches Unternehmen muss für den Vertrieb seiner eigenen Produkte auch diese Regelungen im Blick behalten und – nicht zuletzt im eigenen betriebswirtschaftlichen Interesse – darauf hinwirken, dass die Vertriebs- und Verschreibungsfähigkeit sichergestellt ist. Im aktuellen Gesundheitssystem der Bundesrepublik Deutschland gehört deshalb inzwischen auch dieser Aspekt zu den berufsspezifischen Tätigkeiten eines Apothekers.“

Dass die Tätigkeiten auch einen rein unternehmenspolitischen Bezug hatten und sogar teilweise schlichte Lobbyarbeit waren, berechtigt laut Urteil nicht dazu, der Apothekerin die Befreiungsfähigkeit in Gänze abzusprechen. „Maßgeblich ist dann, ob der berufsspezifische Teil der Tätigkeit jedenfalls ein derartiges Gewicht hat, dass er bei einer Gesamtbetrachtung der Aufgaben nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist, denn eine Aufspaltung der Beschäftigung in einen [...] versicherungspflichtigen Teil und einen [...] befreiungsfähigen Teil ist nicht möglich.“

Auf die Stellenbeschreibung, in der alternativ zum Pharmaziestudium ein anderer naturwissenschaftlicher Abschluss gefordert war, komme es nicht an, so die Richter. Entscheidend sei allein der tatsächliche Inhalt der konkret ausgeübten Tätigkeit.

Pech hatte die Apothekerin allerdings, weil ihr Befreiungsantrag erst ab Eingang gewertet wurde. Sie verliert damit zwei Monate. Nicht beantworten wollten die Richter die grundsätzliche Frage, ob bei allen Industrieapothekern eine berufsspezifische Tätigkeit unterstellt werden kann, die dann durch die DRV widerlegt werden müsste. „Eine derart weit reichende Vermutungsregel erschiene der Kammer mit Blick auf die oben definierten Voraussetzungen jedenfalls fraglich, weil auf diese Weise doch wieder an die berufliche Qualifikation sowie den Status des Unternehmens angeknüpft würde und eben nicht an den konkreten Tätigkeitsinhalt.“

Aktuell sind knapp 20 bei verschiedenen Gerichten anhängige Verfahren bekannt. Vom Clinical Study Manager über den Labor- und Werksleiter bis hin zum QMS-Beauftragten kämpfen Pharmazeuten um die Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Zuletzt war das SG München zu dem Ergebnis gekommen, dass fast alle mit Pharmazeuten besetzten Positionen in der Industrie auch dem Berufsbild eines Apothekers entsprechen. Bis zum Bundessozialgericht (BSG) hat es allerdings noch kein Apotheker geschafft. Das SG Aachen hatte Ende vergangenen Jahres entschieden, dass die Arbeit in der Industrie auch nach der neuen Regelung apothekertypisch bleibt. Außerdem bestätigten die Richter, dass Industrieapotheker unter bestimmten Umständen auf eine vorangegangene Befreiung vertrauen dürfen.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

APOTHEKE ADHOC Debatte