Die Firma Veniapharm musste vor Gericht eine weitere Niederlage einstecken. Aus Sicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) war die Abmahnung gegen die Versandapotheke Medikamente-per-Klick rechtsmissbräuchlich. Vorgetäuschte Umsätze und ein ausuferndes Abmahngeschäft reichten den Richtern als Indizien dafür, dass es Veniapharm in erster Linie um Abmahngebühren ging.
Karlheinz-Ilius, Chef der Versandapotheke Medikamente-per-Klick (Luitpold Apotheke, Selbitz) war wie viele andere Apotheken von Veniapharm abgemahnt worden. In diesem Fall ging es um den Vertrieb des Produktes „Migra 3“ des Herstellers Doppler Health. Veniapharm hatte das Präparat im Zuge eines Testkaufs bei der Versandapotheke bestellt und anschließend die Kennzeichnung beanstandet.
Vor dem Landgericht Düsseldorf hatte sich Veniapharm noch durchgesetzt: Medikamente-per-Klick wurde zur Zahlung von 1167 Euro plus Zinsen verurteilt. Doch zwischenzeitlich sind weitere Details zu den Aktivitäten des Herstellers bekannt geworden. Im Berufungsverfahren ging das OLG von mindestens 160 Abmahnungen in zwei Jahren aus. Das stand aus Sicht des Gerichts schon in keinem Verhältnis mehr zu der Geschäftstätigkeit des Unternehmens.
Veniapharm wurde am 28. Mai 2013 gegründet. Bis Dezember 2013 wurden ein Nettoumsatz von 283.697 Euro sowie Rechts- und Gerichtskosten von 142.856 Euro ausgewiesen. „Kein anständiger Kaufmann würde ohne zwingenden Grund Rechts- und Gerichtskosten produzieren, die mehr als die Hälfte des zu schützenden Umsatzes ausmachen, sondern sich im Interesse einer Kostenminimierung auf ein Vorgehen gegen die Hersteller der rechtsverletzenden Ware beschränken“, befand das Gericht. Mit dieser Begründung hatte das OLG schon in einem anderen Verfahren gegen Veniapharm entschieden.
Zuerst hatte das OLG München in einem weiteren Verfahren gegen einen Apotheker nachgefragt und Beweise für die Geschäftstätigkeit von Veniapharm gefordert. Die Geschichte mit vermeintlichen Großkunden entpuppte sich dabei als Luftnummer. Diese Geschäfte waren offenbar nur auf dem Papier getätigt worden, um ein Wettbewerbsverhältnis zu konstruieren. Veniapharm verlor den Prozess.
Darauf stützt sich im aktuellen Verfahren auch das OLG Düsseldorf. Veniapharm habe mittlerweile einräumen müssen, dass die bei Gericht vorgelegten drei Großrechnungen über insgesamt rund 300.000 Euro storniert worden waren. „Damit verbleibt für 2013 ein Umsatz von allenfalls 1558,84 Euro brutto“, konstatiert das OLG.
Veniapharm hatte zwar behauptet, den Großrechnungen hätten ernsthafte Bestellungen zugrunde gelegen. Wegen finanzieller Schwierigkeiten des Kunden habe man schließlich im Januar 2014 von den Geschäften zurücktreten müssen. Doch das Gericht hatte seine Zweifel an dieser Geschichte.
Aus Sicht des OLG kann es aber dahinstehen, ob Veniapharm zum Zeitpunkt der Abmahnung noch von einem sechsstelligen Umsatz ausgehen konnte – im September 2014 jedenfalls nicht mehr. Trotzdem wies die Firma in ihren Schriftsätzen zu dieser Zeit noch immer auf die vermeintlichen Belege ihres „beachtlichen wirtschaftlichen Ergebnisses“ hin.
Diesen Bluff ließ das Gericht nicht durchgehen: „Der so unternommene Versuch, Gericht und Gegner über den Umfang ihrer Geschäftstätigkeit zu täuschen, der auch dann vorliegt, wenn die genannten Rechnungen steuerrechtlich als „Umsätze“ verbucht werden durften, spricht ebenfalls für das Vorliegen einer in Wahrheit vor allem auf Generierung von Einnahmen durch eine verselbständigte Abmahntätigkeit ausgerichteten Geschäftsbetrieb der Klägerin.“
Das OLG hat keine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Gegen diese Entscheidung kann Veniapharm noch Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Ansonsten wird das Urteil rechtskräftig.
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