Ein Paket der Versandapotheke Medpex wäre im Ruhrgebiet durch DHL beinahe in die Hände eines Neunjährigen geraten. Ein Unding, findet nicht nur der Vater, sondern auch die Bundesapothekerkammer (BAK). Wirklich verantwortungsvoll handelten einzig die Apotheken vor Ort, so das Fazit.
Schreck für Simon Schröder: Der Familienvater war gerade nicht daheim, als ein DHL-Bote mit einem Paket der Versandapotheke Medpex vor der Tür stand. „Keine Abgabe an Kinder“ stand da deutlich zu lesen, doch das kümmerte den Fahrer wenig. Beinahe hätte er den neunjährigen Sohn genötigt, die Sendung per Unterschrift entgegenzunehmen. Gerade noch rechtzeitig kam seine Freundin dazwischen, die in der Zwischenzeit das gemeinsame Baby versorgt hatte. So schilderte es Schröder den Ruhr Nachrichten.
Der Medpex-Kunde beschwerte sich bei DHL. Der Versender könne nicht einfach Aufforderungen auf ein Paket kleben und dann erwarten, dass sie erfüllt würden, antwortete der Konzern. Die Alterskontrolle hätte als Option mit hinzu gebucht werden müssen. Bei einem Kind, das allein zu Hause bleiben könne, dürften die Zusteller ansonsten erwarten, dass es „auch selbständig genug ist, ein Paket entgegenzunehmen“.
„Wir bedauern es, dass eine Sendung, die sicherlich nicht in die Hände eines Kindes gelangen sollte, nun an einen Neunjährigen übergeben wurde“, erklärte ein Sprecher gegenüber der Zeitung. DHL betreibe ein auf Standardisierung ausgerichtetes Massengeschäft. „Unsere Mitarbeiter sind angehalten, Aufdrucke auf Paketen, wie ‚Nicht an Jugendliche abzugeben‘ oder auch ‚Vorsicht Glas!“ et cetera nicht zu beachten“, wird er von den Ruhr Nachrichten.
Wer als Geschäftskunde darauf Wert legt, dass die Sendung tatsächlich nur befugte Personen erreicht, kann entsprechende Optionen dazu bestellen. Für 99 Cent gibt es eine „Alterssichtprüfung“, ein Paket wird dann nur an Personen über 16 beziehungsweise 18 Jahre ausgehändigt. Ebenfalls 99 Cent werden fällig, wenn eine Sendung nur an den Adressaten und niemanden sonst zugestellt werden soll. Der Ausweis wird beim „Ident-Check“ für 2,99 Euro geprüft. Medpex habe keine dieser Möglichkeiten gebucht, so der DHL-Sprecher gegenüber den Ruhr Nachrichten.
Viele Versandapotheken arbeiten mit Hermes zusammen. Auch der DHL-Mitbewerber bietet seinen Geschäftskunden Zusatzoptionen zur Absicherung seiner Sendungen an. „Das reicht von der persönlichen Zustellung über ID-Schutz, also einer Ausgabe nur gegen Ausweiskontrolle, einer Zustellung nur an über 18-Jährige bis hin zu einem Ausschluss einer Abgabe in der Nachbarschaft.“ Sei keine dieser Optionen gebucht, gebe es klare Arbeitsanweisungen an die Zusteller, zu überprüfen, ob derjenige, der das Paket annehme, mindestens 16 Jahre alt sei, so ein Sprecher.
Manche der Versandapotheken schließen in ihren AGB schon von vornherein Minderjährige von der Entgegennahme aus. Medpex gehört nicht dazu. Damit steht der Ludwigshafener Anbieter nicht allein: Eine Fehlanzeige liefert auch die Suche in den Lieferbedingungen von Sanicare, Mycare und Volksversand.
Bei anderen in Deutschland ansässigen Versandapothekern gibt es entsprechende Bestimmungen. Eurapon und Apotal fordern den Kunden auf, vorab den Personenkreis zu benennen, der die Ware annehmen darf. Zur Rose händigt die Pakete auch an „mit dem Kunden in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen“ aus, sofern er das nicht ausdrücklich ausschließt. Heißt im Umkehrschluss: Wer vergisst, seinen Sprössling auf die schwarze Liste zu setzen, muss dafür selbst die Konsequenzen tragen.
Andere schieben die Verantwortung gleich ganz dem Besteller zu: „Der Kunde trägt dafür Sorge, dass der unter der angegebenen Lieferadresse angetroffene Personenkreis zur Entgegennahme der Lieferung berechtigt ist“, schreibt Apo-Rot. Eine ähnliche Formulierung wählt Medikamente-per-Klick.
„Das Paket wird nur an Erwachsene abgegeben“, behauptet DocMorris. Auf dem Karton gibt es auch einen entsprechenden Hinweis, ob die entsprechende Option beim Kurierdienst gebucht ist, ist nicht bekannt. „Beachten Sie daher bitte bei Bestellungen für Personen unter 18 Jahren, dass als Hauptbesteller immer eine volljährige Person angegeben werden muss“, heißt es in den AGB.
Bei der Europa Apotheek und der Shop-Apotheke heißt es gleichlautend: „Es erfolgt keine Warenabgabe an Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres).“ Vitalsana dagegen legt einen Lieferschein in die Pakete selbst, „auf dem gekennzeichnet ist, für welche Person welche Medikamente bestimmt sind“. Eine Auslieferung an Minderjährige ist damit nicht ausgeschlossen.
Der Fall Schröder hat auch die BAK auf den Plan gerufen. „Wenn Paketboten Arzneimittel an Kinder abgeben, können wir das nicht gutheißen“, kommentierte ihr Vizepräsident Thomas Benkert. „Die wohnortnahen Apotheken handeln hier verantwortungsvoller und sorgen damit für Arzneimittelsicherheit.“
Grundsätzlich würden Apotheker Kindern Medikamente nur unter Vorbehalt mitgeben. Benkert empfiehlt Eltern deshalb, nur Erwachsene als Boten in eine Apotheke schicken. Wer auf sich allein gestellt, bettlägerig oder gehbehindert sei, könne in der Apotheke anrufen und einen Botendienst bestellen.
Das Gesetz verbiete Apothekern zwar nicht grundsätzlich, Arzneimittel an Kinder abzugeben. Dagegen spreche jedoch Einiges: Auch vermeintlich harmlose rezeptfreie Medikamente könnten bei falscher Anwendung der Gesundheit schaden oder von Jugendlichen absichtlich missbräuchlich verwendet werden. Benkert fragt: „Wie soll ein Apotheker einen erwachsenen Patienten umfassend beraten, wenn er dies über ein Kind als Boten tun soll? Kinder können beispielsweise Einnahmehinweise nicht verstehen und deshalb auch nicht übermitteln.“ Auch wenn der Apotheker Fragen zu anderen Medikamenten des Patienten habe, könne er sie nur mit einen Erwachsenen verlässlich besprechen.
Die BAK hat den Vor-Ort-Apotheken eine Arbeitshilfe zur Seite gestellt. Dort heißt es: „Der Apotheker hat sowohl bei der Abgabe von Arzneimitteln auf Rezept als auch im Rahmen der Selbstmedikation eine große Verantwortung. Dies gilt in gesteigertem Maße für Kinder und Jugendliche.“ Detaillierte Empfehlungen seien aufgrund der Komplexität nicht möglich. „Mit dem heilberuflichen Wissen und dem persönlichen Kontakt ist in der öffentlichen Apotheke eine Entscheidung über die Abgabe für den jeweiligen Einzelfall verantwortungsvoll zu treffen.“
Neben dem Alter seien folgende Kriterien wichtig: „Ist das Kind Patient oder Überbringer? … Ist das Kind in der Apotheke bekannt? Liegt eine Ermächtigung der Erziehungsberechtigten vor? Ist ein Anruf beim Erziehungsberechtigten zur Legitimation notwendig/möglich?“ Ebenso sollen mögliche Gefahren einsortiert werden: „Liegt eine Selbstmedikation oder Verschreibung vor? Wie ist das Missbrauchs- bzw. Toxizitätspotenzial zu beurteilen? Ist die Verpackung für Kinder leicht bzw. unbefugt zu öffnen? Besteht die Möglichkeit einer schriftlichen Information an den Patienten/Empfänger?“
Sind die auszuhändigenden Medikamente verschreibungspflichtig, empfiehlt die BAK, sie besonders gut zu verpacken und mit schriftlichen Informationen zur Anwendung zu versehen. Als Empfänger muss der Name des Erziehungsberechtigten oder des Anwenders vermerkt werden. Das Kind soll dazu gehalten werden, die Arzneimittel sofort dem Empfänger zu überbringen. „Sofern Zweifel bestehen oder keine eindeutigen Auskünfte gegeben werden können, ist die Abgabe zu verweigern.“ Nicht zu vergessen: „Kinder sind als Patienten in Abhängigkeit des Entwicklungsstandes und in Absprache mit den Erziehungsberechtigten ggf. auch selbst über die richtige Anwendung ihrer Arzneimittel zu informieren und zu beraten.“
Die Botschaft hat die Apotheken erreicht: „Verschreibungspflichtige Medikamente geben wir gar nicht an Kinder heraus und auch keine Arzneimittel, die potenziell gefährlich werden können“, sagt Philipp Petja Kramer von der Drachen-Apotheke in Geldern. „Es kommt aber schon mal vor, dass wir einem 12-Jährigen eine Packung Paracetamol mitgeben.“
Grundsätzlich nein, lautet auch die Antwort auch bei der Lichtenrader Apotheke in Berlin. „Wenn ein Kind nach Kopfschmerzmitteln für seine Mutter fragt, fragen wir zurück, wo sie denn ist. Eine Ausnahme machen wir schon mal, wenn das Medikament für das Kind selbst ist und die Eltern bei der Rezeptabgabe dabei sind. Dann können wir sicherstellen, dass es auch versteht, wofür das Mittel ist und wie es eingenommen wird“, so Inhaberin Katrin Scheunemann.
Von Fall zu Fall wägt Kerstin Iversen von der Stern-Apotheke in Konz ihre Entscheidung ab. „Wir müssen für uns klären, was für ein Kind denn da steht. Wenn wir es schon zehn Jahren kennen und ansonsten auch die Mutter immer dabei ist, machen wir auch schon mal eine Ausnahme.“ Sie sagt: „Das ist generell ein schwieriges Thema, und es ist wichtig, dass man sich dessen immer wieder bewusst ist und man verantwortungsvoll damit umgeht.“
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