Inhaber flieht in neue Apotheke

Verpächter verzockt sich

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Berlin -

Apotheker Dr. Steffen Hauth kann aufatmen. Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Pharmazeut seine Apotheke in Phillipsburg vom Verpächter „geklaut“ hat. Der Erbe des ehemaligen Inhabers hatte Hauth verklagt, ist vor Gericht aber krachend gescheitert und bleibt nun selbst auf hohen Kosten sitzen.

Die Pacht ist im Apothekengesetz genau geregelt. Verpachten darf nur ein Apotheker sowie nach seinem Tod der erbberechtigte Ehe- oder Lebenspartner, Kinder nur bis zum 23. Lebensjahr. Stirbt der Verpächter vor Ablauf der vereinbarten Pachtzeit, darf dessen Erbe ausnahmsweise für maximal ein Jahr den Pachtvertrag fortsetzen.

So war es auch in Phillipsburg. Die Witwe des ehemaligen Inhabers hatte Hauth die Apotheke 2009 verpachtet. Nach ihrem Tod im Mai 2017 konnte ihr Sohn den Vertrag noch zwölf Monate weiterführen. Er verhandelte mit Hauth über einen Verkauf, hatte aber völlig überzogene Vorstellungen. Der Vertrag lief aus und Hauth zog um – beziehungsweise eröffnete eine neue Apotheke in etwa 80 Meter Entfernung. Genau um diese Frage – Umzug oder Neugründung – wird seitdem gestritten.

Der Erbe verklagte Hauth, da aus seiner Sicht der Pachtgegenstand nicht vollständig zurückgegeben wurde. Er verlangte Schadenersatz, die Schließung der neuen Apotheke, die Herausgabe der Telefon- und Faxnummer, des Internetauftritts und der Kundendatei. Das Landgericht Karlsruhe winkte im Februar dieses Jahres ab. Der Apothekenerbe hat gegen die Entscheidung Berufung beim OLG Karlsruhe eingelegt, dort aber wiederum keinen Erfolg: Ende September teilten die Richter mit, dass sie beabsichtigten, die Berufung zurückzuweisen.

Nach Ende des Pachtvertrags habe Hauth ein Vorkaufsrecht gehabt, man sei aber nicht übereingekommen, so das OLG. Der Kläger habe selbst eingeräumt, auch mit anderen Interessenten verhandelt zu haben. Dass sich Hauth unter diesen Bedingungen nach einem neuen Objekt umsehen würde, sei nicht überraschend, zumal es im Vertrag eben kein Wettbewerbsverbot im Pachtvertrag gebe. Und dass er selbst keinen Nachfolger für den Standort gefunden habe, sei sein wirtschaftliches Risiko. Weil der Vertrag ausgelaufen und der Erbe die Apotheke auch nicht selbst betreiben darf, konnte ihm laut OLG auch kein Schaden dadurch entstehen, dass Hauth die Telefonnummer mitgenommen hat. Den Vertrag mit dem Telefonanbieter hatte der Apotheker ohnehin selbst abgeschlossen.

Doppelt bitter für den Verpächter: Die im Rahmen des Streits durchgeführte Vermessung der Apotheke ergab eine viel kleinere Fläche als im Vertrag vereinbart. Aufgrund der erheblichen Abweichung von mehr als 20 Prozent konnte Hauth eine Rückzahlung für die zu viel gezahlte Miete fordern, insgesamt 18.450 Euro plus Zinsen. Das Gericht gab auch in dieser Frage dem Apotheker recht.

Im Berufungsverfahren hatte die Seite des Erben versucht, immerhin noch den Streitwert zu drücken, um die drohenden Verfahrenskosten zu reduzieren. Im Berufungsverfahren forderte der Apothekenerbe jetzt nur noch 40.000 Euro und widersprach ausdrücklich der Kostenentscheidung der Vorinstanz.

Nicht frei von Ironie: Beim gescheiterten Verkauf der Apotheke hatte der Erbe zu hoch gepokert, jetzt versuchte seine Anwältin selbst den Preis zu drücken. Noch vor dem Landgericht hatte der Kläger vorgetragen, dass die beauftragte Wirtschaftsberatung einen Kaufpreis von 650.000 Euro für realistisch hielt. Dass dieser Betrag tatsächlich zu erzielen sei, habe der Kläger aber nie behauptet, trug seine Anwältin im Berufungsverfahren vor. Es sei vielmehr ein Einstiegspreis für die Verhandlungen gewesen. Die von beiden Seiten eingeholten Verkehrswertgutachten hätten Werte zwischen 400.000 und 520.000 Euro ergeben. Daran müsse sich das Gericht orientieren, den Wert also mit etwa 460.000 Euro veranschlagen. Insgesamt sollte der Streitwert auf 518.500 Euro begrenzt werden.

Doch das OLG verwarf den Antrag schon aus formellen Gründen als unzulässig, beziehungsweise würde das tun, wenn es tatsächlich zu einem Urteil kommt. Bis zum 9. November kann der ehemalige Verpächter noch auf den Hinweisbeschluss reagieren. Da das OLG auch keine Revision zum BGH zulassen will, ist davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wird. Apotheker Hauth hätte dann endlich Ruhe.

 

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