Verpackungsregister: Nicht für Filialen und Botendienst Alexandra Negt, 16.06.2022 15:28 Uhr
Ab Juli müssen sich Apotheken beim Verpackungsregister registrieren, weil auch sie laut Definition sogenannte Service-Verpackungen in Umlauf bringen. Im Fall der Apotheke denkt man da direkt an Tüten, Kruken und vielleicht Botenkisten. Worauf muss die Apotheke achten?
Vor einem Jahr war das Verpackungsgesetz (VerpackG) an die EU-Richtlinien angepasst worden. Für die Apotheken relevant ist die geänderte Registrierungspflicht aufgrund von Serviceverpackungen: Ab dem 1. Juli müssen Apotheken im Verpackungsregister „Lucid“ registriert sein. Verpackte Ware darf ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller dieser Pflicht nicht bis dahin nachgekommen ist.
Serviceverpackungen: Serviceverpackungen sind laut Definition Verpackungen, die erst beim letzten Vertreiber – also in der Apotheke – vor Ort befüllt werden, um deren Übergabe an einen Endverbraucher zu ermöglichen. Letzter Vertreiber ist also die Apotheke, da die Ware danach an den Verbraucher gegeben wird. Serviceverpackungen fallen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall an. Somit müssen diese Verpackungen ausnahmslos als systembeteiligungspflichtig eingestuft werden.
Das VerpackG hat die Verpackungsverordnung abgelöst und ist eigentlich bereits seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Die Vorgaben gelten für alle Unternehmen, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen in den Verkehr bringen – also auch Apotheken. Neben Tüten finden sich Verpackungen vor allem in der Rezeptur: Kruken, Braunglasflaschen, Deoroller – alle diese Primärgefäße gelten als systembeteiligungspflichtige Verpackungen und sind im Katalog des Verpackungsregisters zu finden. Hier werden übrigens auch Versandverpackungen wie Umkartons und Faltschachteln aufgelistet, die systembeteiligungspflichtig sind.
Was versteht man eigentlich unter Systembeteiligung? Hierbei geht es um die Kosten für die Entsorgung, Trennung und das Recycling. Unternehmen aus Industrie und Handel, die verpackte Ware in Verkehr bringen, zahlen für die Sammlung und fachgerechte Entsorgung einen Betrag an bestimmte Sytseme. Dieser wird als Systembeteiligungsentgelt bezeichnet.
Verpackungen, mit denen Waren an die Kunden durch Boten oder über einen gewerblichen Lieferdienst geliefert werden, sind keine Serviceverpackungen. In diesem Fall handelt es sich um eine Versandverpackung. Beispielhaft sind hier Umschläge oder Pakete zu nennen. Auch Wärme- oder Kühlboxen gelten nicht als Serviceverpackungen. Demnach müssen auch Füllmaterialien wie Styropor, Kühlakkus, Pappe, Kissen & Co. nicht beachtet werden.
Wichtig:
- Es ist egal, ob der/die Kund:in die Verpackung selbst befüllt (Tüte im HV).
- Es ist egal, ob der/die Kund:in für die Verpackung bezahlt oder diese gratis erhält.
- Es ist egal, aus welchem Material die Verpackung ist (auch Papier zählt).
Die Befüllung oder Abfüllung kann zeitlich auch vor der tatsächlichen Abgabe an den Endverbraucher erfolgen. Rezepturen, die erst nach zwei Tagen abgeholt werden, befinden sich also trotz zeitlichem Versatz in einer Serviceverpackung.
Filialen müssen sich nicht registrieren
Übrigens: Registrierungspflichtig ist allein der/die Betriebserlaubnisinhaber:in für den Gesamtbetrieb. Bei Filialapotheken ist der/die Filialleiter:in also nicht registrierungspflichtig. Da Filialen nach Apothekenrecht nicht als selbstständige Außenstellen betrieben werden, reicht die einmalige Registrierung für die Hauptapotheke mit den zugehörigen Filialapotheken aus.
Apotheken, die sich dafür entscheiden, ihre unbefüllten Serviceverpackungen bei Ihrem Lieferanten oder Großhändler ausschließlich vorbeteiligt zu kaufen, müssen sich bis zum 1. Juli bei Lucid registriert haben. Bei den Angaben der Verpackungsarten muss ein Häkchen in der Checkbox bei „Ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen“ gesetzt werden.