Verordnungsfähige Medizinprodukte: Rückwirkende Änderungen APOTHEKE ADHOC, 08.04.2022 15:07 Uhr
Das Präparat Optyluron NHS 1 Prozent und Optyluron 1,4 Prozent ist befristet bis September 2023 Teil der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie. Die Änderungen sind dabei zum 10. Februar rückwirkend in Kraft getreten.
Bei Optiluron (OphthalmoPro) handelt es sich nicht – wie der Name vielleicht vermuten lässt – um Hyaluronsäure-haltige Augentropfen für den Endkunden, sondern um eine hochviskose Spüllösung in einer applikationsfertigen Spritze mit abgeknickter Kanüle für Spülvorgänge während der Katarakt-OP.
Das Medizinprodukt ist in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie als verodnungsfähiges Medizinprodukt gelistet. Die Befristung läuft bis zum 1. September 2023. Die Spritzen sind rückwirkend zum 10. Februar verordnungsfähig.
Zahlreiche Medizinprodukte für die Ophthalmologie
In der Anlage V finden sich weitere Medizinprodukte, die für die Anwendung während okulärer Eingriffe bestimmt sind. Darunter sind die intra- oder extraokuläre Spüllösung Alcon Bss (physiologische Lösung, Alcon), Amvisc (Hyaluronsäure, Bausch + Lomb) zur Stabilisierung der Vorderkammer und des Kapselsackes und das Produkt Dk-line (Operationshilfe, Bausch + Lomb), welches zur mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen angewendet wird.
Da Medizinprodukte keine pharmakologische, sondern eine physikalische Wirkung haben, sind sie eigentlich von der Erstattung ausgeschlossen. Ausnahmen gelten für die in der Anlage V genannten Produkte. Medizinprodukte mit Arzneimittelcharakter sind dann in Ausnahmefällen erstattungsfähig. Die Hersteller können Anträge beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zur Aufnahme in die Liste stellen.
Übrigens: Einige Produkte sind ohne Befristung gelistet – darunter unter anderem Dimet 20 (Dimeticon, Pädia, Läuse-Behandlung) und Freka-Clyss (Fresenius, Obstipation).