Getrennt, aber parallel zur Verabschiedung des Apothekensträkungsgesetzes (VOASG) wird das Bundeskabinett eine Verordnung beschließen. Darin wird die zugesagte Erhöhung des Honorars für den Nacht- und Notdienst und die BtM-Dokumentation geregelt sowie die angekündigte Lockerung des Botendienstes. Der eMedikationplan muss noch warten, er wird laut Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) im Datenschutzgesetz zur elektronischen Patientenakten (ePA) enthalten sein.
Unverändert geblieben gegenüber früheren Entwürfen ist die Lockerung des Botendienstes. Statt als Ausnahme wird dieser zum Regelfall erklärt. Klargestellt wird zudem, dass der Botendienst auch nach vorheriger Beratung im Wege der Telekommunikation erfolgen kann. Wenn die Beratung nicht bereits auf diese Weise oder in der Apotheke erfolgt ist, muss der Botendienst durch pharmazeutisches Personal der Apotheke durchgeführt werden. Pharmazeutisches Personal ist zudem dann notwendig, wenn der Apotheke die Verschreibung noch nicht vorgelegen hat – es muss das Rezept bei Aushändigung der Arzneimittel prüfen und abzeichnen: „Hat die Verschreibung vor der Auslieferung nicht in der Apotheke vorgelegen, so muss diese spätestens bei der Aushändigung der Arzneimittel übergeben werden. Hat vor der Auslieferung keine Beratung stattgefunden, so muss diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aushändigung des Arzneimittels erfolgen. Die Beratung kann auch im Wege der Telekommunikation durch die Apotheke erfolgen“, so der Text.
Beim Botendienst und im Versandhandel müssen insbesondere die Temperaturanforderungen eingehalten werden. Vorgeschrieben wird, dass beim Versenden von Arzneimitteln insbesondere die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse für das Arzneimittel geltenden Temperaturanforderungen eingehalten werden müssen. Dies gilt bis zur Abgabe an den Empfänger, einschließlich einer etwaigen Zwischenlagerung, wenn der Empfänger nicht anzutreffen ist. Die Einhaltung der Temperatur während des Transports soll bei temperatursensiblen Arzneimitteln durch das Mitführen von Temperaturfühlern nachgewiesen werden müssen.
Geändert wird auch die Arzneimittelpreisverordnung (AmPreisV) zur Anhebung des Nacht- und Notdiensthonorars. Das soll um 5 Cent auf 21 Cent pro Rx-Packung steigen – um insgesamt circa 50 Millionen Euro einschließlich Umsatzsteuer. Damit wird die Pauschale für jeden geleisteten Voll-Notdienst von aktuell rund 290 Euro auf etwa 350 Euro steigen. Wie versprochen erhöht wird auch das BtM-Honorar um insgesamt 15 Millionen Euro. Dazu wird die BtM-Gebühr von 2,91 Euro auf 4,26 Euro angehoben. „Durch die Änderungen in der Arzneimittelpreisverordnung ergeben sich für sämtliche Kostenträger bei voller Jahreswirkung Mehrausgaben von rund 65 Millionen Euro einschließlich Mehrwertsteuer pro Jahr. Diese Mehrausgaben resultieren zum einen aus der Erhöhung des bestehenden Festzuschlages für den Notdienst in Höhe von rund 50 Millionen Euro einschließlich Mehrwertsteuer und zum anderen aus der Erhöhung des Betrages, der bei der Abgabe von Betäubungsmitteln von den Apotheken berechnet werden kann, in Höhe von rund 15 Millionen Euro einschließlich Mehrwertsteuer“, so der Verordnungstext.
Noch nicht geregelt wird die Honorierung für den eMedikationsplan. Das soll erst im Datenschutzgesetz für die ePA erfolgen. Das Gesetz wird im Herbst erwartet. Die ePA soll unverändert 2021 starten. In einem früheren Entwurf zum VOASG hatte Spahn dagegen noch eine Honorierung festschreiben wollen. Darin hieß es, „dass es sich beim Abgleich und der Synchronisation der Medikationsdaten des Medikationsplans durch den Apotheker mit den Angaben in der elektronischen Patientenakte um eine zusätzlich honorierte pharmazeutische Dienstleistung handelt, auf die Versicherte einen Anspruch haben“. Dafür werde „die Vergütung um … Cent auf … Cent angehoben“. Diese Passage ist nicht mehr im VOASG zu finden.
Im VOASG selbst geregelt werden die Bestimmungen für automatisierte Ausgabestationen für Arzneimittel. Als Reaktion auf den DocMorris Fall in Hüffenhardt hatte die ABDA zuletzt ein komplettes Verbot gefordert. Diesen Wunsch erfüllt das BMG nicht. Stattdessen wird eine neue Grenze gezogen.
Die neue Definition lautet: „Automatisierte Ausgabestationen sind zur Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln nur zulässig, wenn sie sich innerhalb der Betriebsräume einer Apotheke befinden, einen Zugriff von außen für den Empfänger ermöglichen, sofern eine Ausgabe außerhalb der Betriebszeiten dieser Apotheke vorgesehen ist, und erst durch Personal dieser Apotheke bestückt werden, nachdem 1. die Bestellung des Arzneimittels oder der Arzneimittel bei dieser Apotheke erfolgt ist, 2. bereits eine Beratung, die auch im Wege der Telekommunikation durch diese Apotheke erfolgen kann, stattgefunden hat und 3. bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, die Verschreibung im Original gemäß den Dokumentationspflichten nach den Absätzen 5 und 6 geprüft, geändert und abgezeichnet worden ist.“ Abweichend davon sind automatisierte Ausgabestationen zur Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln für den zugelassenen Versandhandel mit Arzneimitteln zulässig, wenn sie bestückt werden, nachdem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind. § 52 Absatz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.“
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