Kein Schmerzensgeld für Sturz in der Apotheke Maria Hendrischke, 27.08.2016 09:42 Uhr
Achtung, Verletzungsgefahr: Inhaber müssen im Rahmen ihrer Verkehrssicherungsspflicht Gefahrenquellen in der Apotheke vermeiden. Sonst könnten Kunden Schadensersatz und Schmerzensgeld fordern. Wer ausreichende Maßnahmen ergreift, ist rechtlich auf der sicheren Seite, zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts München (AG). Passend zu Jahreszeit und Großwetterlage geht es in dem jetzt veröffentlichten Urteil um Schneematsch in einer Apotheke.
Der konkrete Fall ereignete sich im Februar 2015. An dem Tag lag Schnee, den Kunden auch in die Apotheke trugen. Eine Apothekenkundin wollte sich am Computer etwas zeigen lassen und ging daher um den HV-Tisch herum. Dabei fiel sie hin und verletzte sich am rechten Arm. Sie musste chirurgisch behandelt werden. Nach Aussage der Kundin war der Boden vor dem HV-Tisch feucht, weshalb sie trotz ihrer Trekkingschuhe mit rutschfester Sohle ausgeglitten sei.
Die Kundin verklagte den Apotheker vor dem AG wegen verletzter Verkehrssicherungsspflicht auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt etwa 3600 Euro. Zudem sollte der Inhaber ihre Anwaltskosten von etwa 500 Euro tragen.
Der Apotheker führte an, dass er seiner Verkehrssicherungsspflicht nachgekommen sei. Die Steinplatten in der Apotheke seien ohnehin rutschhemmend. Zudem habe er im Eingangsbereich zwei Türmatten ausgelegt. Darüber hinaus habe er während des Winterwetters eine Putzkraft beschäftigt, die für das Trockenhalten des Bodens zuständig gewesen sei. Die Mitarbeiter seien außerdem angehalten worden, auf Schmutz und Nässe auf dem Boden zu achten.
Das Gericht befand, dass der Apotheker seiner Verkehrssicherungsspflicht damit Genüge getan habe. Vollständig ließe sich Feuchtigkeit im Winter auch bei häufigem Aufwischen nicht vom Boden entfernen, so die Richter. Vor dem HV-Tisch hätte der Apotheker nicht etwa mit Fußmatten für noch mehr Sicherheit sorgen müssen, denn üblicherweise bestehe dort keine erhöhte Ausrutschgefahr, da die Kunden beim Beratungsgespräch normalerweise stillstehen. Dass die Kundin sich um den HV-Tisch bewegte, sei eine „atypische Situation“ gewesen.
Das Gericht stellte zudem fest, dass nicht eindeutig belegbar sei, warum der Boden feucht war. Der Beweislage nach habe die Kundin selbst Schneematsch an den Schuhen gehabt und sei darauf ausgerutscht. Laut Zeugenaussagen mehrerer Apothekenmitarbeiter habe die Kundin nach dem Sturz erklärt, dass sie selbst Schuld sei, da sie noch Schnee an ihren Schuhen habe. Die Kundin konnte sich vor Gericht nicht erinnern, das gesagt zu haben. Die Richter entschieden, dass sie keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld habe.
Bei der Verkehrssicherungsspflicht seien „die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern“, so die Richter. Nicht jeder Gefahr könne vorgebeugt werden. Apotheken müssten zudem weniger Pflichten übernehmen als beispielsweise Kaufhäuser. Denn dort sei mit mehr Kunden zu rechnen, wodurch die Sicht auf den Boden häufig verdeckt sei. In Apotheken herrsche dagegen „regelmäßig kein Publikumsandrang“.
Verkehrssicherungspflichtig ist ein Inhaber insbesondere dann, wenn er zugleich Eigentümer der Apothekenräumlichkeiten ist. Dann gehört zu seinen Pflichten dazu, für die Sicherheit des Grundstücks zu sorgen. Dazu gehört die Räumung verschneiter und mit nassem Laub bedeckter Wege oder Parkplätze.
Außerdem muss der Eigentümer für ausreichende Beleuchtung der Wege sorgen. Die Zugänge zur Apotheke müssen zu den Zeiten des „allgemeinen Verkehrs“ – werktags zwischen 7 und 20 Uhr – frei sein. Der Gebäudeeigentümer muss Kunden auch vor losen Dachziegeln und herabfallenden Ästen schützen.
Mietet der Apotheker die Räumlichkeiten an, kann ihm der Besitzer die Verkehrssicherungspflicht per Mietvertrag übertragen. Meist bedeutet das, dass der Inhaber dafür verantwortlich ist, die Wege nach Schneefall räumen zu lassen. Trotzdem hat der Eigentümer weiterhin die Pflicht, zu überwachen, dass der Apotheker diesen Forderungen nachkommt. Innerhalb der angemieteten Räume haftet der Mieter, also der Apotheker, wenn Kunden oder Lieferanten zu Schaden kommen.