Verkehrssicherungspflicht

Freiwahl muss kindersicher sein Franziska Gerhardt, 11.05.2014 09:24 Uhr

Verantwortung als Einzelhändler: Apotheker müssen dafür sorgen, dass sich kleine Kinder in ihren Geschäftsräumen nicht verletzen können. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Als Einzelhändler müssen Apotheker garantieren, dass sich kleine Kinder in ihren Geschäftsräumen nicht verletzen können. Werden Waren zum Beispiel an Ständern präsentiert, muss sichergestellt sein, dass Kinder diese nicht zum Umkippen bringen können.

So hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) jetzt entschieden, dass Einzelhändler ihre Verkehrssicherungspflicht verletzen, wenn etwa Rollständer umgeworfen werden können und dies zu Verletzungen führt.

Im konkreten Fall hatten Eltern mit einem vierjährigen Mädchen im Sommer 2012 ein Modegeschäft in Warendorf aufgesucht, um dort einzukaufen. In einem unbeobachteten Moment ging das Kind zu einem etwa 1,60 Meter hohen, auf Rollen beweglichen Warenständer. Daran waren Gürtel aufgehängt. An einem davon zog das Kind und brachte den Ständer dadurch zum Umkippen.

Die Stange fiel auf das Mädchen, das durch einen der Zinken am Ständer schwer am Auge verletzt wurde. Das Kind musste operiert werden und muss möglicherweise aufgrund einer dauerhaften Schädigung des Nervs mit einer verminderten Sehkraft leben.

Im Namen ihrer Tochter verlangten die Eltern Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000 Euro. Die Inhaber des Modegeschäfts waren der Meinung, die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt zu haben und verwiesen auf die ihrer Ansicht nach unzureichende Beaufsichtigung des Kindes.

Das OLG gab den Eltern Recht, weil der Warenständer bereits bei einer geringen Zugbelastung von nur 800 Gramm, die auch ein Kleinkind ausüben könne, zum Umstürzen gebracht werden könne. Das hatte ein gerichtlicher Sachverständiger festgestellt. Zudem habe durch die Zinken am Ständer die Gefahr erheblicher Verletzungen bestanden.

Laut Gericht ist den Eltern keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorzuwerfen, da das Mädchen auf dem Weg von einer nur rund fünf Meter entfernten Spielecke zu den Eltern gewesen war, als sich der Unfall ereignete. Außerdem stehe nicht fest, dass die Eltern den Unfall hätten verhindern können, weil schon ein einmaliges kurzes Ziehen an einem Gürtel den Ständer umkippen lassen konnte. Das lasse sich auch bei ununterbrochener Nähe und Beaufsichtigung durch die Eltern nicht definitiv verhindern.