Verkehrsfähigkeit

Fit für die Abmahn-Falle

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Berlin -

Apotheken können sich bei der Verkehrsfähigkeit der Produkte fast immer auf die Hersteller verlassen. Eine hundertprozentige Sicherheit gibt es aber nicht. Doch mit einigen Kniffen kann sich ein Inhaber besser vor Abmahnungen schützen. „Apotheken können einiges tun, um rechtliche Konfrontationen zu verhindern“, sagt Dr. Bettina Elles von der Frankfurter Kanzlei Schadbach Rechtsanwälte. Dabei lohnt sich ein Blick auf Frei- und Sichtwahl sowie in die Großhandelsverträge.

Apotheken können sich laut Elles ein Stück weit über den Großhandel absichern. In den Verträgen mit den Lieferanten sollte auf die sogenannte Compliance-Klausel geachtet werden, empfiehlt die Juristin. Darin sei sichergestellt, dass die Verkehrsfähigkeit der angebotenen Produkte gewährleistet ist. In bestimmten Fällen könnten die Nachweise auch beim Hersteller angefragt werden.

Die Lieferanten sind laut Elles gesetzlich ohnehin zur Kontrolle verpflichtet. Daher könnten die Apotheken erwarten, dass die Großhändler der Vereinbarung auch zustimmen. Wichtig sei dabei, dass die Klausel nicht über die tatsächlichen Prüf- und Kontrollpflichten hinausgehe.

Die Bescheinigung reiche für die Prüfungspflicht des Apothekers aus, sagt Elles. Komme es zur Konfrontation, sei der Apotheker dann nicht am Rechtsverstoß Schuld. „So könnte er sich der Schadensersatzpflicht gegenüber dem Abmahner, unter Hinweis darauf entziehen, dass ja die Produkte beim Großhändler kontrolliert wurden.“ Vor einer Unterlassungserklärung schütze ihn die Klausel alledings leider nicht.

Die Verkehrsfähigkeit ist aber nur ein Aspekt. Fallstricke lauern auch in der Offizin. Die Präsentation der Ware kann zum Risiko werden. Apotheker dürfen laut Elles Produkte nicht wahllos nebeneinander stellen. In Sicht- und Freiwahl dürfe der Aspekt der irreführenden Werbung nicht unterschätzt werden, warnt die Anwältin.

In vielen Apotheken sind die Regale thematisch etwa nach Erkältung, Verdauung, Schlaf, Inkontinenz oder Schmerz gegliedert. Produkte, die nicht zwingend etwas miteinander zu tun haben, dürften aber nicht nebeneinander stehen. „Es darf kein unberechtigter Kaufanreiz gesetzt werden“, sagt Elles.

Stehen etwa Vitaminpräparate im Schmerzregal, könnte Ärger bevorstehen. In so einem Fall könnten Verbraucher davon ausgehen, dass die Produkte zusammen gehörten. Dadurch sei der Kaufanreiz größer. Apotheker müssten eine Irreführung des Verbrauchers aber vermeiden, so Elles.

Auch beim Dekorieren gibt es Vieles zu beachten. Selbstgestaltete Aufhänger oder Plakate dürften nur die vom Hersteller vorgegebenen Produktbeschreibungen beinhalten, sagt Elles. „Sonst riskieren Apotheker unnötige Fehler.“ Im Schaufenster sollte beispielsweise darauf geachtet werden, dass unterschiedliche Produkte kombiniert präsentiert werden: Vitaminpräparte könnten etwa als zusammenhängende Komplettlösungen zusätzlich zu Erkältungsmitteln angeboten werden, rät die Anwältin.

Generell sollten Apotheker und ihre Angestellten eine gewisse Sensibilität mitbringen, so Elles. Kommen neue Packungsdesigns auf den Markt, könnten dahinter auch rechtliche Streitigkeiten stehen. „Wenn einen etwas stutzig macht, sollte man zur Sicherheit beim Hersteller nachfragen“, empfiehlt die Juristin.

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