Vergleich: Kassen verzichten auf Rückwirkung APOTHEKE ADHOC, 16.10.2018 16:54 Uhr
Apotheker und Kassen haben einen Vergleich zur Hilfstaxe geschlossen: Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat seine Klage gegen den Schiedsspruch fallengelassen, im Gegenzug hat der GKV-Spitzenverband zugestimmt, dass die neuen Konditionen erst ab Februar 2018 gelten und nicht wie ursprünglich beschlossen rückwirkend ab November 2017. Die heutige Verhandlung vor dem Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) endete somit ohne Urteil.
Die Schiedsstelle hatte am 19. Januar 2018 einen Schiedsspruch zur Preisvereinbarung für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie gefällt, der sogenannten Hilfstaxe. Dagegen hatte der DAV geklagt, die Apotheker fühlten sich massiv benachteiligt. Vor allem die Rückwirkungsklausel war den Zyto-Apothekern ein Dorn im Auge.
DAV und GKV-Spitzenverband haben neben diesem Kernstück verschiedene Zusatzvereinbarungen getroffen. Im Wortlaut:
- Für Arzneimittel, die den Regelungen der Ziffer 3 der Anlage 3 Teil 2 unterliegen, sowie Biosimilars und deren Referenzarzneimittel, die ab dem 002.2018 erstmals in den Markt eingeführt werden, fällt der in der Auffangregelung in Ziffer 3 der Anlage 3 Teil 2 in der Fassung des Schiedsspruches genannte Abschlag in Höhe von 1,6 % nicht an.
- Für Wirkstoffe, die aufgrund einer erstmaligen Markteinführung ab dem 01.02018 die Voraussetzungen der Anlage 3 Teil 2 Ziffer 2 („generisch“) erfüllen, fällt der in der Auffangregelung in Ziffer 2 in der Fassung des Schiedsspruches genannte Abschlag in Höhe von 50 % nicht an.
- Ein bisher geltender Abschlag nach Ziffer 3 einschließlich Anhang 2 für diesen Wirkstoff nach Satz 2 gilt fort.
- Unter erstmaliger Markteinführung ist die Aufnahme einer neuen Pharmazentralnummer (PZN) für ein Arzneimittel in das IFA-Verzeichnis gemäß der Meldung des pharmazeutischen Unternehmers nach § 131 Abs. 4 Satz 2 SGB V zu verstehen.
- Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass nach Durchführung der Preisabfragen durch den GKV-Spitzenverband Abschläge für Arzneimittel nach Satz 1 bzw. Wirkstoffe nach Satz 2 vereinbart werden.
- Die nach Satz 5 zu vereinbarenden Abschläge gelten rückwirkend zum Tag der erstmaligen Markteinführung nach Satz 4.
Mit der Klagerücknahme seitens des DAV ist der Rechtsstreit mit den Kassen beendet.
Die meisten Kassen hatten vorab erklärt, keine Retaxationen für den fraglichen Zeitraum vorzunehmen, sondern die gerichtliche Klärung abzuwarten. Die Klage habe zwar keine aufschiebende Wirkung, so dass der Schiedsspruch weiterhin gültig sei, erklärte etwa der VDEK. „Die Ersatzkassen wollen das Urteil des LSG Berlin/Brandenburg allerdings erst abwarten. Zurzeit befinden sie sich in Gesprächen mit dem DAV als Vertragspartner, um eine für beide Seiten akzeptable Vorgehensweise zu entwickeln“, so der VDEK.
Der DAV hatte neben der Klage die Anlagen 1 und 2 und Teile der Anlage 3 gekündigt. In Anlage 1 der Hilfstaxe findet sich die Liste der Arzneimittelpreise und in Anlage 2 die Liste der Gefäße. Beide Anlagen wurden zum 30. September gekündigt. Damit soll der Druck auf die Kassen erhöht werden. Beschlossen wurde die Kündigung am Rande der ABDA-Mitgliederversammlung am 28. Juni. DAV und GKV-Spitzenverband haben sich bezüglich der Anlagen 1 und 2 auf eine Übergangsregelung geeinigt. Bis zum Jahresende gelten die Anlagen weiter, soweit die Zwischenlösung. Die im Schiedsspruch vereinbarten Preise gelten also fort.
Außerordentlich gekündigt hat der DAV auch die festgesetzten Zytostatika-Abschläge zu einzelnen Wirkstoffen gemäß Ziffer 7 der Anlage 3 Teil 2 der Hilfstaxe, „da bei diesen Wirkstoffen die Einnahmesituation für die Apotheke gegenüber dem Hilfstaxenpreis um mehr als 10 Prozent, teilweise sogar erheblich darüber hinaus, abweicht“, heißt es in der Mitteilung. Diese Kündigung wird bereits zum 31. Juli 2018 wirksam und umfasst folgende Wirkstoffe: Oxaliplatin, Cyclophosphamid, Methotrexat, Mitomycin, Bortezomib, Carfilzomib, Daratumumab, Infliximab (Flixabi), Infliximab (Inflectra), Infliximab (Remicade), Infliximab (Remsima), Irinotecan PEGliposomal (Onivyde), Nivolumab, Olaratumab, Pembrolizumab, Vinflunin , Trabectedin und Pixatron. Wenn sich die Vertragspartner nicht einigen, muss erneut die Schiedsstelle entscheiden.