Neue Abmahnfalle für Apotheken APOTHEKE ADHOC, 31.01.2017 14:36 Uhr
Ab morgen gibt es eine neue Abmahnfalle für Apotheken: Denn zum 1. Februar müssen auch Apotheken ihre Kunden über außergerichtliche Möglichkeiten zur Schlichtung von Vertragsstreitigkeiten informieren. Das fordert das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Wer das unterlässt oder versäumt, kann abgemahnt werden.
Die neue Regelung gilt für Apotheken, die eine Website betreiben, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwenden oder neben Arzneimitteln und Medizinprodukten auch Waren des Nebensortiments wie beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel oder Mittel zur Körperpflege anbieten. Für Apotheken mit zehn und weniger Mitarbeitern gilt die neue Informationspflicht hingegen nicht.
Die Berliner Apothekerkammer weist jetzt nochmals darauf hin, dass die neue Informationspflicht für Apotheken, die die obigen Voraussetzungen erfüllen, „vollumfänglich“ gilt. Nach dem VSBG muss ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die Verbraucher „leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis davon setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen“. Zudem muss er auf die zuständige Stelle hinweisen, wenn er sich zur Teilnahme an einem entsprechenden Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder wenn er hierzu verpflichtet ist.
Dieser Hinweis muss mit Angaben zur Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie mit der Erklärung des Unternehmers verbunden sein, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser teilzunehmen. Kleine Apotheken mit zehn oder weniger Beschäftigen sind von dieser Informationspflicht allerdings befreit. Stichtag für die Berechnung ist der 31. Dezember des Vorjahres, so dass Apotheker zu Beginn jeden Kalenderjahres prüfen müssen, ob sie zur Einstellung der Informationen auf ihrer Webseite und zur Information zusammen mit ihren AGB verpflichtet sind.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Leitfaden für Unternehmen zum Thema „Verbraucherschlichtung“ erstellt. Der Leitfaden kann hier als PDF heruntergeladen werden. Im Leitfaden befindet sich jedoch ein Fehler. Darin wird auch auf die Informationspflicht für Apotheken beim Angebot von Arzneimitteln und Medizinprodukten hingewiesen.
Nach Angaben der Berliner Kammer hat das BMJV gegenüber der ABDA in einem Schreiben jedoch klargestellt, dass bezüglich des Angebot von Arzneimitteln und Medizinprodukten für Apotheken keine Informationspflichten bestehen. Die ABDA hat bereits beim Justizministerium um Korrektur der Publikation gebeten.
Eine Liste der in Deutschland anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen finden sich auf der Internetseite des Justizministeriums. Nach dem VSBG können auch die Apothekerkammern als behördliche Schlichtungsstellen fungieren. Dabei ist es ihnen auch möglich, Schlichtungstätigkeiten bei Verträgen über Gesundheitsdienstleistungen anzubieten. Die Entscheidung trifft jede Kammer für sich. Die Apothekerkammer Berlin hat entschieden, keine Verbraucherschlichtungsstelle einzurichten.