Keine Anbrüche für Blisterzentren Lothar Klein, 08.09.2016 14:32 Uhr
Um Arzneimittelmüll zu vermeiden, hat das Blisterzentrum Rudolstadt in der Vergangenheit gelegentlich in Apotheken angebrochene Packungen weiterverarbeitet. Jetzt wurde diese Praxis eingestellt. Man habe die Apotheken „auf den Umstand hingewiesen, dass eine bisher praktizierte Verfahrensweise aus rechtlichen Überlegungen nicht mehr praktiziert werden darf“, so Geschäftsführer Ralf Keilhau gegenüber APOTHEKE ADHOC.
Dabei ging es beispielhaft um folgende Verfahrensweise: Ein Bewohner eines Heimes, das durch die versorgende Apotheke mit Schlauchbeutelblistern beliefert wird, soll ein neues Medikament bekommen. Die Apotheke beliefert den Heimbewohner auf klassischem Wege mit einer Teilmenge einer Packung für sieben Tage. Die restliche Menge wird bei der nächsten Belieferung mit Blistern nach Med-Plan im Blister im Blisterzentrum angefordert. Die angebrochene Packung wird dem Blisterzentrum zu Kauf angeboten. „Dies sollte eine einfache und für das Heim arbeitssparende Verfahrensweise abbilden“, so Keilhau.
Probleme treten in Heimen immer wieder auch dann auf, wenn neue Bewohner aufgenommen werden, die kurz zuvor noch von Arzt und Apotheker mit einem Vorrat an Arzneimitteln versorgt wurden. Statt die mitgebrachten Arzneimittel im Pflegeheim einzusetzen, bevorzugt das Personal die Belieferung mit Blistern, um Fehler bei der Medikation zu vermeiden und Zeit zu sparen.
Anfang August informierte das Blisterzentrum seine Apotheken über die notwendige Änderung dieser Praxis: „Unsere Aufsichtsbehörde verbietet uns ab sofort Arzneimittel, die aus Pflegeheimen oder von Patienten entgegengenommen wurden, zur maschinellen oder manuellen Neuverblisterung oder zum Stellen gemäß § 34 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)“ zu verwenden.
Keilhau war zuvor eine Stellungnahme der Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen (AATB) der Bundesländer bekannt geworden: Diese hatte sich zur Frage der Überstellung von Arzneimitteln zur Versorgung von Heimbewohnern für die maschinelle und manuelle Neuverblisterung positioniert.
Nach § 17 ApBetrO dürfen Apotheken nur Arzneimittel von zur Abgabe berechtigten Betrieben beziehen. Berechtigte Betriebe in diesem Sinne sind beispielsweise Hersteller, Großhändler, Apotheken oder sonstige Betriebe, die nach dem jeweiligen nationalen Recht eine entsprechende Legitimation vorweisen können. Alten- beziehungsweise Pflegeheime oder Patienten sind keine berechtigten Betriebe im Sinne des Arzneimittelgesetzes (AMG). Von ihnen dürften keine Arzneimittel bezogen werden, zumal diese bereits abgegeben wurden und Eigentum der Patienten seien, so die AATB.
Auch wenn die Apotheke einen Betrieb mit einer Herstellungserlaubnis mit der maschinellen Neuverblisterung beauftragt, sei eine Weitergabe von aus Heimen oder von Patienten zurückgegebenen Arzneimitteln an das Blisterzentrum nicht möglich. Die Vertriebswege für Arzneimittel seien im AMG abschließend geregelt. Apotheken dürften Arzneimittel nur an den Endverbraucher abgeben, nicht aber an pharmazeutische Unternehmer, so die AATB.
Zur Umstellung auf die Fremdverblisterung oder bei Übernahme eines Heimversorgungsvertrages einer anderen Apotheke bedarf es daher laut AATB eines rechtskonform vorbereiteten Übergangs. Es liege in der Verantwortung des Heimes beziehungsweise der versorgenden Apotheke, dass mit der Herstellung der neu verpackten Arzneimittel erst begonnen werde, nachdem die vorhandene Medikation aufgebraucht worden sei.
Der Bundesverband Patientenindividueller Arzneimittelverblisterer (BPAV) bestätigt die Auslegung der AATB. „Wenn eine Arzneimittelpackung in der Apotheke angebrochen wurde, ist sie nicht mehr verkehrsfähig.“ Damit ist die rechtliche Lage klar. Für eine mit dem Blisterzentrum zusammenarbeitende Apotheke bleibt jetzt dennoch ein Problem: „Wenn ich einen Heimpatienten akut versorge und dafür eine Packung öffne, bleibe ich jetzt auf dem Müll und den Kosten sitzen.“