Bei Verbandmitteln spielen die Vorgaben des Rahmenvertrages keine Rolle und müssen nicht beachtet werden. Dennoch lauern Retaxfallen und es gibt einiges zu beachten.
Verbandmittel gehören zu den Medizinprodukten und können zulasten der Kasse abgerechnet werden. Davon zu unterscheiden sind sonstige Produkte zur Wundbehandlung, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen können. Abschnitt P und Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) regeln die Abgrenzung zwischen Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung.
Ist ein Verbandmittel verordnet, sind zwar weder das Einsparziel bei Importen noch der Rahmenvertrag zu beachten, aber die Wirtschaftlichkeit (§ 12 Sozialgesetzbuch V) und die Preise der einzelnen Lieferverträge. Auch Rabattverträge gibt es nicht. Dennoch gilt es zu beachten, ob die Praxis eine namentliche und somit produktbezogenen Verordnung vorgenommen hat oder herstellerneutral rezeptiert hat.
Handelt es sich um eine produktspezifische Verordnung, gilt das Produkt als Preisanker. Sind Name und PZN vermerkt, kann entsprechend geliefert werden. Kann nur höherpreisig versorgt werden, sollte ein handschriftlicher Vermerk mit Datum und Unterschrift nicht fehlen. Ist zwar namentlich, aber ohne Angabe von Hersteller und PZN verordnet, sollte vor der Abgabe Rücksprache mit der Praxis gehalten werden. Ist ein Import verordnet, sollte dieser auch abgegeben werden. Bei einer produktneutralen Verordnung ist entsprechend dem Wirtschaftlichkeitsgebot das günstigste Produkt abzugeben.
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