Sonstige Produkte zur Wundversorgung können bis auf Weiteres nicht mehr zulasten der Kassen verordnet werden, schreibt die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN). Und auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) warnt vor Regressen.
Die Übergangsfrist für sonstige Produkte zur Wundbehandlung endete am 2. Dezember. Somit ist die Übergangsregelung seit rund einer Woche ausgelaufen und konnte „bisher nicht verlängert werden“, so die KBV. Das bedeutet für die Praxen, dass das Risiko einer Wirtschaftlichkeitsprüfung bis hin zum Regress besteht, so die Warnung.
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte in einem Brief an den GKV-Spitzenverband, die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände und die KBV appelliert, die Regelung bis zum 2. März 2025 zu verlängern. Doch darüber herrscht Unsicherheit. „Nach Informationen der KBV werden – entgegen anders lautender Pressemitteilungen – der GKV-Spitzenverband beziehungsweise einige Mitgliedskassen diesem Appell nicht folgen“, heißt es. Einzelne Krankenkassen hätten bereits auf die fehlende Verordnungsfähigkeit der Verbandmittel hingewiesen.
Daher lautet die Empfehlung der KBV bis zu einer Klärung, sonstige Produkte zur Wundversorgung nicht mehr zulasten der GKV zu verordnen.
Dass die Übergangsfrist für sonstige Produkte zur Wundbehandlung bis zum 2. März 2025 verlängert wurde, hatte der GKV-Spitzenverband auf Nachfrage bestätigt. Doch nicht gegenüber den Kassen. „Nach unserem Kenntnisstand hat der GKV-Spitzenverband keine Verlängerung der Übergangsregelung kommuniziert, sondern auf die geltende Gesetzeslage verwiesen“, teilt ein Sprecher des AOK-Bundesverbandes mit. „Innerhalb der gesamten Krankenkassenlandschaft gibt es dazu unterschiedliche Vorgehensweisen.“
Mark Barjenbruch, KVN-Vorstandsvorsitzender: „Das Verhalten der Krankenkassen und das fehlende rechtzeitige Handeln von Bundesgesundheitsminister Lauterbach gefährdet die Versorgungssicherheit der Patientinnen und Patienten.“ Der Gesetzgeber wird aufgefordert, die geplante Verlängerung der gesetzlichen Übergangsfrist umgehend umzusetzen, um die Versorgungssicherheit der Patient:innen wiederherzustellen.
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