Die massenhaften Abmahnungen des Herstellers Veniapharm gegen Apotheken waren aus Sicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) rechtsmissbräuchlich. Das Urteil hat Folgen für weitere Prozesse: Das Landgericht Leipzig (LG) hat Veniapharm zur Rückzahlung der Abmahngebühren an einen Apotheker verurteilt. Der Hersteller muss zudem die Anwaltskosten ersetzen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Veniapharm hatte über einen Testkäufer in der Apotheke das Produkt „Frauenpower“ des Herstellers Dr. Jacob's Medical bestellt und erworben. Dann wurde der Inhaber abgemahnt, wegen vermeintlich unzulässiger gesundheitsbezogener Angaben auf der Verpackung. Veniapharm forderte die Abmahnkosten und Aufwendung für den Testkauf, insgesamt rund 790 Euro.
Der Apotheker wies die Abmahnung zunächst zurück, es kam zu Verhandlungen. Schließlich gab der im April 2014 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich zur Zahlung von 417 Euro. Doch in der Folge las er bei APOTHEKE ADHOC über die anderen Verfahren und Urteile zu Abmahnungen von Veniapharm. Verschiedene Gerichte kamen zu dem Schluss, dass die mindestens 160 Abmahnungen des Herstellers in keinem vernünftigen Verhältnis zu dessen Geschäftstätigkeit standen und das Vorgehen daher rechtsmissbräuchlich war.
Als Veniapharm die Abmahnkosten einklagen wollte, strengte der Apotheker über die Leipziger Kanzlei Hönig & Partner eine Widerklage an – und gewann. Aus Sicht des LG stand dem Hersteller der Anspruch trotz der geschlossenen Vereinbarung mit dem Apotheker nicht zu, weil zuvor schon die Abmahnung rechtsmissbräuchlich gewesen sei.
Die Richter bezogen das mittlerweile bekannte Vorgehen des Herstellers bei ihrer Bewertung mit ein. So seien allein aus den bekannten 160 Abmahnungen Anwaltskosten von netto 142.000 Euro entstanden. Die zitierten Rechtsverfolgungskosten erschienen beim Tätigkeitsfeld nicht ohne Weiteres als nachvollziehbar, so das Gericht.
Denn zwischenzeitlich war bekannt geworden, dass Veniapharm-Chef Lutz Kortmann 2014 drei Großaufträge im Wert von rund 300.000 Euro wieder storniert hatte, die als Ausweis der eigenen Geschäftstätigkeit dienen sollten. Der verbliebene nur geringfügige Gewinn der Firma erschien den Richtern auch deshalb suspekt, weil Kortmanns Anwalt Thorsten Beyerlein diese Fakten „hier wie auch sonst offenbar […] nicht gleich so vorgetragen hat“.
Für einen Rechtsmissbrauch sprach aus Sicht des LG auch die „Mehrfachverfolgung“ seitens Veniapharm – also Abmahnungen und Klagen gegen mehrere Apotheker sowie den Hersteller. In diesem Fall hatte der Hersteller selbst sogar schon eine Unterlassungserklärung abgegeben, als der Apotheker aus Leipzig abgemahnt wurde. Auch in diesem Fall hatte der Testkäufer von Veniapharm den vermeintlichen Verstoß sogar erst provoziert, in dem das umstrittene Produkt ausdrücklich bestellt wurde.
Er sei nicht ersichtlich, warum Veniapharm nicht gleich und nur gegen den Hersteller des Produkts vorgegangen sei, so das Urteil. Kortmann habe nicht einmal zunächst Beyerlein bezahlt und dann den Ersatz geltend gemacht, sondern von Anfang an die Zahlung der Gebühren an seinen Anwalt verlangt.
Nach all dem befand das LG, dass die Forderungen von Veniapharm unbegründet waren und der Apotheker zudem mit seiner Widerklage Erfolg habe. Er bekommt laut Urteil nicht nur die im Zuge der Abmahnung entstandenen Kosten von 417 Euro zurück, sondern auch seine Anwaltskosten von 578 Euro erstattet. Veniapharm kann gegen das Urteil noch in Berufung gehen. Kortmann war für eine Stellungnahme bislang nicht zu erreichen.
Das Konzept aus Testkäufen und strategischen Abmahnungen muss nunmehr als aufgeflogen gelten, nachdem Veniapharm bereits mehrfach wegen Rechtsmissbrauchs bei Gericht abgeblitzt ist. Das lässt Apotheker hoffen, die sich noch im Rechtsstreit mit Kortmann befinden. Und davon gibt es etliche: Beim OLG Düsseldorf liegen mindestens noch vier weitere Verfahren, die kaum anders ausgehen dürften als die jüngste richtungsweisende Entscheidung. Beim LG München liegen vier Verfahren, noch einmal zwei sind schon beim OLG München – das auch schon gegen Veniapharm entschieden hat – und zwei weitere Verfahren vor dem OLG Frankfurt.
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