Urteil: Skonto-Verbot schützt kleine Apotheken Alexander Müller, 14.10.2021 14:17 Uhr
Skonti sind voll als Rabatte zu rechnen und damit geeignet, den fixen Arzneimittelpreis zu unterlaufen, entschied das Landgericht Cottbus. In den jetzt vorliegenden Urteilsgründen verweisen die Richter auf den Willen des Gesetzgebers, die Großhändler und kleine Apotheken vor einem Preiskampf zu schützen.
Um die Einkaufskonditionen der Apotheken wurde schon mehrfach sogar vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gestritten. Die Karlsruher Richter entschieden 2017, dass Großhändler AEP die komplette Marge an Kunden weitergeben darf. Wenn der Gesetzgeber den fixen Teil der Großhandelsspanne in Höhe von 70 Cent von den Rabatten hätte ausnehmen wollen, hätte er das deutlicher ins Gesetz schreiben müssen, so das Urteil in Kurzform. Doch auch nach einer Klarstellung des Gesetzgebers wird aufgrund einer erneut auslegbaren Formulierung weiter umstritten, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang Skonti gewährt werden dürfen.
In einem weiteren Verfahren hatte die Wettbewerbszentrale den Reimporteur Haemato Pharm aus Schönefeld südlich von Berlin verklagt. Der gewährte im Direktgeschäft 3,04 Prozent Rabatt plus 3 Prozent Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale verstößt der Reimporteur mit dieser Kondition gegen die Preisvorschriften nach Arzneimittelgesetz (AMG) und Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
Das LG Cottbus gab mit Urteil vom 24. Juni der Wettbewerbszentrale recht. Der Festzuschlag in Höhe von 70 Cent sei seit der Neufassung als Fixum anzusehen, „der durch keine Art von Preisnachlass reduziert werden darf, sondern stets zu erheben ist“, heißt es in der jetzt vorliegenden Begründung.
Schon die Gewährung eines Rabatts von 3,04 Prozent stellt laut Gericht einen Verstoß gegen die Preisregelung dar. Denn damit falle der Einkaufspreis der Apotheke von 48,66 Euro auf 47,18 Euro netto. Nach der AMPreisV sei aber zwingend ein Betrag von 47,20 Euro zu nehmen, nämlich der Herstellerabgabepreis von 46,50 Euro zuzüglich des Großhandelsfixum von 70 Cent. Aber diese Feststellung ist eher nebensächlich.
Denn im Kern ging es in dem Streit um die Skontogewährung und die ist laut Gericht voll als Rabatt zu bewerten: Es sei nämlich auch wettbewerbswidrig, wenn Haemato unter Gewährung eines Rabatts die Preisgrenze halte und diese erst durch die Gewährung eines Skontos unterschreite. „Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen echten oder unechten Skonto handelt“, so das Gericht.
Zwar sei dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Gesetzgeber im Handel allgemein übliche Skonti untersagen wollte, wenn diese zu einer Unterschreitung der Preise führten. Denn die Begründung zum Gesetzentwurf bleibe die notwendige Klarheit schuldig. Letztlich sei aber der „objektivierte Willen des Gesetzgebers“ ausschlaggebend, wie er sich aus Wortlaut und Sinnzusammenhang ergebe, so das Gericht.
Da es sich bei den Preisvorschriften letztlich um Einschränkung der Berufsfreiheit handele, müsse hier seitens des Gesetzgebers Klarheit herrschen. Es sei den Betroffenen nicht zuzumuten, die eigenen Pflichten aus den Gesetzgebungsmaterialien zu ermitteln. Maßgeblich sei also der Wortlaut – und danach müssten zwingend ApU + 70 Cent + Mehrwertsteuer erhoben werden. „Auf diese Preisbestandteile dürfen weder Rabatte noch Skonti gewährt werden“, schließt das Gericht.
Nur so lasse sich das vom Gesetzgeber mit dem Festzuschlag verfolgte Ziel erreichen: eine flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln. „Durch die Gewährung von Skonti besteht die Möglichkeit eines Preiskampfes unter den pharmazeutischen Unternehmen im Bereich des Festzuschlags entgegen der Intention des Gesetzgebers.“ Das Gericht denkt dabei auch an den Wettbewerb unter den Apotheken: „Die Konkurrenzfähigkeit kleinerer Apotheken bei Gewährung von Skonti nur an Großabnehmer und eine flächendeckende Versorgung mit Arzneimittel wäre gefährdet“, heißt es im Urteil.
Auch „echte Skonti“ seien bei wirtschaftlicher Betrachtung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, so das Urteil weiter. Denn eine solche Schmälerung des ursprünglich geschuldeten Betrags setze „einen verzichtbaren Anspruch“ voraus. Dies sei beim Arzneimittelpreis und der daran gekoppelten Großhandelsvergütung aber gerade nicht der Fall.
Skonti an Apotheken könnten auch nicht mit dem Prädikat „handelsüblich“ legitimiert werden, denn die Apotheken seien nach § 271 BGB zur Zahlung des sofort fälligen Kaufpreises verpflichtet. „Die Gewährung von Skonto entspringt damit ausschließlich einer vertraglichen Vereinbarung als Teil der Preisgestaltung der Beklagten.“ Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, Haemato kann noch in Berufung gehen.