Urteil: Kinderpornos rechtfertigen Approbationsentzug APOTHEKE ADHOC, 08.06.2021 15:26 Uhr
Wer sich des Besitzes von kinderpornografischem Material schuldig macht, ist unwürdig, den Beruf eines Apothekers auszuüben. Zu diesem Urteil ist das Verwaltungsgericht Ansbach gelangt. Im konkreten Fall ging es um einen angestellten Apotheker, dem die zuständige Regierung nach der Verurteilung einer Bewährungsstrafe die Approbation entzogen hatte. Er klagte dagegen und begründete seinen Widerspruch unter anderem damit, dass die Bayerische Apothekerkammer (BLAK) von einem berufsrechtlichen Verfahren gegen ihn abgesehen habe. Doch das heiße noch nicht, dass die Kammer ihn als berufswürdig ansehen würde, so das Verwaltungsgericht.
Im November 2018 waren bei einer Hausdurchsuchung rund zwei Dutzend kinderpornografische Bild- und Videodateien in der Wohnung des damals angestellten Apotheker sichergestellt worden. Im Mai 2020 wurde deshalb gegen ihn eine Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verhängt. Der Strafbefehl ist rechtskräftig. Knapp zwei Monate später erhielt er Post von der Kammer: Die Verurteilung berühre grundsätzlich auch die Berufspflichten, wonach ein Apotheker gehalten sei, dem Vertrauen zu entsprechen, das den Angehörigen des Berufsstandes entgegengebracht werde, sowie das Interesse und Ansehen des Berufsstandes zu wahren, hieß es darin.
Allerdings könne vor dem Hintergrund der bereits erfolgten strafrechtlichen Ahndung seitens der BLAK kein berufsrechtlicher Überhang erkannt werden, weshalb von der Einleitung eines förmlichen berufsrechtlichen Verfahrens abgesehen werde. Ihm wurde lediglich verboten, Jugendliche zu beschäftigen, zu beaufsichtigen, anzuweisen und auszubilden. Sein Arbeitgeber wurde um Mitteilung gebeten, wie dieses Verbot in der Apotheke, in der er angestellt war, umgesetzt wird.
Die Kammer hatte aber auch die zuständige Bezirksregierung informiert. Und die schrieb dem Apotheker Ende Juli, dass seine Approbation mit sofortiger Wirkung entzogen wird. In seiner Stellungnahme zur Entscheidung versuchte er, sich gegen den Schritt zu wehren: Er sei nicht als unzuverlässig anzusehen, schließlich er sich in mehreren Jahrzehnten Arbeitsleben nie etwas zu Schulden kommen lassen, insbesondere keine Verfehlungen im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung als Apotheker. Allein aus der einmaligen Begehung der Straftat könne keine herabgesetzte Hemmschwelle hinsichtlich der Verletzung von Rechtsnormen angenommen werden.
Auch und vor allem sei nicht von einer besonderen Schwere der Straftat auszugehen, weil es sich bei der Strafnorm seines Verfahrens nicht um ein Verbrechen, sondern lediglich um ein Vergehen handle und damit nach gesetzgeberischer Wertung ein vergleichsweise geringer Unwertgehalt ergebe. Schließlich sei bei seiner konkreten Tat auch der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden.
Außerdem sei er nicht als unwürdig anzusehen – neben der Unzuverlässigkeit der zweite entscheidende Sachverhalt, der einen Approbationsentzug rechtfertigt. Vielmehr sei eine umfassende Beurteilung der Einzelfallumstände und eine Betrachtung seines Nachtatverhaltens geboten: Er habe sich zu der Zeit in einer tiefen Lebenskrise mit depressiven Episoden befunden, nachdem sich seine langjährige Lebensgefährtin von ihm getrennt habe und ausgezogen sei. Daraufhin sei er völlig verzweifelt gewesen und mit der unerwarteten Einsamkeit im privaten Bereich vorübergehend nicht zurechtgekommen. Deshalb habe er Zerstreuung im Internet gesucht.
Nach der Tat habe er außerdem psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen und die volle Verantwortung für sein Handeln übernommen. Das zeige sich insbesondere darin, dass er es nicht auf eine Hauptverhandlung habe ankommen lassen, bei der seine persönliche Lebenssituation und eine anzunehmende zumindest eingeschränkte Schuldfähigkeit sich hätten auswirken können. Und schließlich sei auch die Entscheidung der Kammer zu berücksichtigen, die von der Einleitung eines förmlichen berufsrechtlichen Verfahrens abgesehen habe, obwohl sie über den Strafbefehl im Bilde war.
Doch davon ließ sich die Aufsicht nicht überzeugen. Anfang September erhielt er die Aufforderung, innerhalb von vier Wochen das Original seiner Approbationsurkunde sowie sämtliche in seinem Besitz befindliche Ausfertigungen, Zweitschriften und beglaubigte Kopien zu übermitteln. Komme er dem nicht nach, müsse er 4000 Euro Strafe zahlen. In der beiliegenden Begründung belehrte die Bezirksregierung den Apotheker, dass es auf die Frage einer möglichen Unzuverlässigkeit gar nicht ankomme, da er mit seiner Straftat bereits seine Unwürdigkeit unter Beweis gestellt habe: Die verlange ein schwerwiegendes Fehlverhalten, welches seine weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lasse.
Dabei sei das Delikt abgesehen vom konkreten Strafrahmen schon vom Deliktscharakter, aber auch in seiner spezifischen Prägung eine unentschuldbare und gravierende Straftat und damit als sehr schwerwiegendes Fehlverhalten nach diesen Maßstäben anzusehen. Die willentliche Beschaffung und der Konsum kinderpornographischen Materials stellen demnach ein Fehlverhalten dar, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Apothekers schlechthin nicht zu vereinbaren sei und daher das Verdikt der Unwürdigkeit rechtfertige, so die Regierung.
Auch seine Verteidigungsversuche nahm die Behörde auseinander: Die Psychotherapie habe gerade einmal zwei Monate gedauert. Für eine ernsthafte Bewältigung der gezeigten Neigungen könne das vernünftigerweise nicht als ausreichend gewertet werden. Dass er aus Verantwortungsgefühl auf eine Hauptverhandlung verzichtete, nahm ihm die Regierung auch nicht so recht ab – eher wohl, um eine öffentliche Verhandlung zu verhindern. Außerdem stimme es nicht, dass sein Delikt einen vergleichsweise geringen Unwertgehalt habe. Ein Vergehen könne grundsätzlich auch eine schwerere Schuld inne sein als einem Verbrechen.
Das wollte der Verurteilte nicht akzeptieren. Er klagte vor dem Verwaltungsgericht gegen den Bescheid – und stützte seine Argumentation auch auf die Entscheidung der Kammer. Die habe nämlich in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände des Fehlverhaltens klargestellt, dass kein berufsrechtlicher Überhang zu erkennen sei und von einem förmlichen berufsrechtlichen Verfahren abgesehen. Die Regierung verkenne bei ihrer Entscheidung, dass die Kammer sich gerade mit der Frage befasst habe, ob sein Fehlverhalten das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt habe und das Vertrauen, das die Öffentlichkeit diesem Berufsstand entgegenbringe.
Dabei sei sie zum Ergebnis gekommen, dass der Schutz dieses Ansehens und Vertrauens der Berufsgruppe der Apotheker keine über die strafrechtliche Ahndung hinausgehende Sanktion erfordern würde. Wenn schon die Landesapothekerkammer als Fachbehörde, die dem Berufsstand besonders nahestehe und naturgemäß ein besonderes Interesse am Schutz von dessen Ansehen und dem ihm entgegengebrachten Vertrauen durch die Öffentlichkeit habe, zu diesem Ergebnis gelange, könne das Interesse der Regierung am Vollzug keinesfalls überwiegen.
Außerdem verwies der Anwalt des Apothekers auf dessen Lebensumstände: Er leide an einer Impulskontrollstörung und sei in einer schwierigen finanziellen Situation, die sich aus der geringen zu erwartenden Rentenzahlung und aus der Tatsache ergebe, dass er bei Verlust seines Arbeitsplatzes auch die vom Arbeitgeber überlassene Wohnung verliere.
Doch es half nichts. Die Klage sei unbegründet, entschied das Gericht. Denn für die Beurteilung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs sei nicht ausschließlich das Verhalten des Apothekers bei der Betreuung und Beratung von Apothekenkunden im engeren Sinn, also im Kernbereich der Apothekertätigkeit, maßgebend. Vielmehr liege der Sinn der Regelung zum Approbationsentzug darin, „ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis der Bevölkerung in die Apothekerschaft sicherzustellen“, so das Gericht.
Die von den Apothekern betreuten Kunden und Patienten müssten die Gewissheit haben können, dass sie sich ohne Skrupel einem Apotheker voll und ganz anvertrauen können und sollen nicht durch ein irgendwie geartetes Misstrauen davon abgehalten werden, rechtzeitig die Hilfe eines Apothekers in Anspruch zu nehmen. „Diesem Anliegen ist nicht bereits dann Genüge getan, wenn der betreffende Apotheker keinen Anlass bietet, an seiner Pharmaziekunde zu zweifeln“, so das Gericht. „Vielmehr wird Untadeligkeit weiter in allen berufsbezogenen Bereichen erwartet.“
Auch den Verweis auf die Apothekerkammer kassierte das Gericht: Denn die Regierung sei an deren Entscheidung, kein berufsrechtliches Verfahren einzuleiten, nicht gebunden gewesen. Auch sei die Entscheidung nicht weiter zu beanstanden, da sich aus dem Heilberufe-Kammergesetz weitaus konkretere fachbezogene Verhaltenspflichten ergeben würden. Die Kammer ist demnach primär dafür zuständig, eine Unwürdigkeit in Bezug auf konkrete Berufsausübungspflichten festzustellen. „Jedenfalls ergibt sich bereits aus dem Anschreiben der Bayerischen Landesapothekerkammer […], dass der dort genannte berufsrechtliche Verfahrensabschluss ohne Bedeutung für etwaige Maßnahmen der Regierung in eigener Zuständigkeit ist“, so das Verwaltungsgericht. „Damit kann insbesondere nicht der Schluss gezogen werden, die Apothekerschaft sehe das Verhalten des Klägers als nicht relevant für das Ansehen des Berufsstandes an.“