Urteil: Keine Nullretax für Kassen Alexander Müller, 10.10.2012 15:22 Uhr
Die Krankenkassen müssen nicht den gesamten Kassenabschlag für das Jahr 2009 zurückzahlen, nur weil sie bei der Umsetzung des Schiedsspruchs gezögert haben. Das hat das Sozialgericht Berlin am 14. September entschieden und damit die Klage eines Apothekers abgewiesen. Laut den jetzt vorliegenden Urteilsgründen war die Rückabwicklung der Abschläge eine Ausnahmesituation, die 10-Tages-Frist gelte hierbei nicht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die unabhängige Schiedsstelle hatte den Kassenabschlag für das Jahr 2009 von 2,30 Euro auf 1,75 Euro gesenkt. Dagegen hatte der GKV-Spitzenverband geklagt. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hatte am 5. Mai 2010 jedoch die sofortige Vollziehung des Schiedsspruchs angeordnet.
Weil sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband erst am 19. Juli über die Modalitäten der Abwicklung verständigten, hatte sich die Rückzahlung verzögert.
Grundsätzlich haben die Krankenkassen nur Anspruch auf den Kassenabschlag, wenn sie die Rechnungen der Apotheken innerhalb von zehn Tagen begleichen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) im März 2012 letztinstanzlich entschieden: Demnach entfällt der Zwangsrabatt vollständig, wenn die Kasse etwa wegen einer unberechtigten Retaxation zu spät bezahlt.
Der klagende Apotheker wollte dies auf die Rückabwicklung des Kassenabschlags für 2009 übertragen und hatte vier Krankenkassen auf insgesamt knapp 80.000 Euro verklagt. Denn die Kassen hatten den Differenzbetrag von 55 Cent pro abgerechneter Packung erst zwischen Ende Juni und Mitte August beglichen.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Nach Ansicht der Richter handelte es sich bei der Korrektur nicht um einen gesetzlichen Erstattungsanspruch. Damit könne auch die Regelung zur fristgerechten Bezahlung nicht greifen.
Die Nachberechnung war laut dem Sozialgericht ein „nicht im Gesetz geregelter Sonderfall“. Die „massiven Folgen“ einer verspäteten Zahlung – der Wegfall gesamten Rabatts – sei in dieser Konstellation eine „unausgewogene Risikoverteilung“, so die Richter. „Denn die Kassen müssten individuelle Nachberechnungen der Apotheker entweder zunächst ungeprüft begleichen oder unzumutbaren Verwaltungsaufwand zur Nachprüfung der Rechnungen betreiben“, heißt es in der Urteilsbegründung.
Die AOK hatte im Verfahren vorgebracht, die Klage sei unzulässig, weil der Apotheker jeden Posten einzeln hätte einfordern müssen. Dies wiesen die Richter jedoch zurück: Die Zahlen seien aus der Abrechnung bekannt und die Forderungen substantiiert gewesen, heißt es zur Begründung.
Die Techniker Krankenkasse (TK) hatte von dem Apotheker sogar Geld zurückgefordert: Nachdem das Sozialgericht Berlin den Schiedsspruch im April 2011 gekippt hatte, wollte die Kasse für 2009 rückwirkend wieder auf 2,30 Euro umstellen. Als die Schiedsstelle in Berufung gegangen war, hatte die Kasse ihre Gegenklage jedoch zurückgezogen. Wegen dieser Aktion wurde die TK vom Sozialgericht an den Verfahrenskosten beteiligt.
Der Apotheker gibt sich noch nicht geschlagen: Er werde Berufung zum LSG Berlin-Brandenburg einlegen, kündigte sein Rechtsanwalt Dr. Johannes Kevekordes an.