Gefälschte Impfpässe

Urteil: Apotheker:innen dürfen Schweigepflicht verletzen

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Berlin -

Beim Prüfen der Impfpässe bewegen sich Apothekenmitarbeiter:innen auf dünnem Eis. Einerseits dürfen sie keine Zertifikate ausstellen, wenn sie Zweifel an der Echtheit des Nachweises haben. Andererseits sind sie nicht verpflichtet, mutmaßliche Fälschungen aufzudecken und anzuzeigen – hier steht sogar die Verletzung des Berufsgeheimnisses im Raum. Laut einem aktuellen Urteil gilt die Schweigepflicht nicht, wenn Apotheker:innen und PTA Anhaltspunkte für eine Fälschung haben und ihre Erkenntnisse an Ermittlungsbehörden weitergeben.

Laut § 203 Strafgesetzbuch (StGB) machen sich Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Heilberufler strafbar, wenn sie ein fremdes Geheimnis – „namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis“ – verraten, das ihnen aufgrund ihres Berufs anvertraut worden ist. Verstöße können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Ungeachtet dessen sind laut einem Urteil des Amtsgerichts Landstuhl Apothekenmitarbeiter:innen zur Einschaltung der Polizei und zur Offenbarung ihrer Erkenntnisse berechtigt. Denn im Fall von Impfzertifikaten sei ein übergeordnetes Interesse zu beachten: „Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass gefälschte Impfpässe in Apotheken vorgelegt werden, um mit dem Erhalt des Covid-Zertifikats am öffentlichen Leben teilzunehmen.“ Da die Schutzmaßnahmen an den Impfstatus anknüpften, stelle eine „Umgehung des zur Teilnahme am öffentlichen Leben in vielen Bereichen erforderlichen Impfnachweises eine Dauergefahr für Leib und Leben sowie für das Schutzgut der Funktionsfähigkeit der Gesundheitsfürsorge dar“, so das Gericht.

Das Zertifikat nicht auszustellen und den mutmaßlichen Fälscher ziehen zu lassen, ist laut Gericht keine Option: „Selbst für den Fall der Verweigerung der Ausstellung des Impfzertifikats durch die Apothekenmitarbeiter wäre naheliegend davon auszugehen, dass der Angeklagte einen erneuten Versuch in einer anderen Apotheke unternommen hätte, in der die Fälschung möglicherweise nicht auffällt, sodass in der Folge eine Realisierung der Gefahr konkret zu besorgen war. Da die entsprechenden Gefahren jederzeit in einen Erfolg umschlagen können, wenn nicht konsequent gegen den Gebrauch des gefälschten Impfausweises eingeschritten wird, sind Apothekenmitarbeiter in solchen Fällen regelmäßig aus § 34 StGB zur Offenbarung der Tatsache, dass der Verdacht einer Urkundenfälschung besteht, berechtigt.“

§ 34 StGB regelt den so genannten „rechtfertigenden Notstand“, nach dem die Begehung einer Straftat bei einer „nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder eines anderen Rechtsguts“ straffrei bleibt.

Dieser Logik folgend, sah sich das Gericht nicht an der Verwertung der Beweismittel gehindert, die aus der Offenlegung der Erkenntnisse der Apothekenmitarbeiter gewonnen wurden.

Im konkreten Fall war es um einen Klimatechniker mit rumänischer und deutscher Staatsbürgerschaft gegangen, der im Dezember in einer Apotheke einen gefälschten Impfpass vorgelegt hatte, mit dem ihm die Impfung mit Comirnaty bescheinigt werden sollte. Diesen hatte er zuvor zum Preis von 200 Euro von einer Vermittlerin gekauft.

Die Überprüfung der Chargennummern ergab, dass diese bereits im August abgelaufen waren und somit zumindest die zweite Impfung Ende November nicht plausibel war. Der Apothekenmitarbeiter verständigte die Polizei.

Verurteilt wurde der Mann wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung. Dabei berücksichtigte das Gericht einerseits sein umfassendes Geständnis, andererseits aber auch die Tatsache, dass er bereits einmal wegen Urkundenfälschung und einmal wegen Betrugs verurteilt worden war.

Außerdem war laut Gericht bei der Strafzumessung ausnahmsweise auch der generalpräventive Gesichtspunkt der Abschreckung strafschärfend zu berücksichtigen. „Bei der Generalprävention handelt es sich auch bei der Strafhöhenbemessung um einen legitimen Strafzweck, dessen Ziel es ist, durch die Härte des Strafausspruchs bei möglichen künftigen Tätern ein Gegengewicht zu der Versuchung oder Neigung zu schaffen, Gleiches oder Ähnliches wie der Angeklagte zu tun.“

So liege es hier: „Straftaten im Zusammenhang mit der derzeit vorherrschenden Pandemielage, hierbei insbesondere Straftaten im Zusammenhang mit Impfpassfälschungen, sind Gegenstand erschöpfender medialer Berichterstattung und erregen regelmäßig erhebliches Aufsehen. [...] Es kann daher davon ausgegangen werden, dass eine Berichterstattung über die zeitnahe Verhängung einer empfindlichen Strafe anlässlich einer solchen Straftat ebenfalls eine abschreckende Wirkung auf potentielle Täter ausüben und sie von der Begehung vergleichbarer Taten abschrecken kann.“

Aus den veröffentlichten Zahlen zu gefälschten Impfpässen werde „ein linearer Anstieg entsprechender Straftaten erkennbar, sodass es aus Sicht des Gerichts der Ergreifung von Gegenmaßnahmen zur Verhinderung eines weiteren Anstiegs der entsprechenden Kriminalität und zur Abschreckung von Nachahmungstätern dringend bedarf“.

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