Ab dem 15. Mai gelten die Empfehlungen der 17. Fortschreibung des Kriterienkatalogs für alle Leistungserbringer – für die, die bereits über eine gültige Präqualifizierung verfügen und für jene, die eine Erst- und Re-Präqualifizierungen ab dem 15. Mai beantragen. Es gibt einige Neuerungen. So wurden apothekenübliche Hilfsmittel in 29 Versorgungsbereiche aufgeteilt.
Die Anpassungen waren nötig, um die zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) gemäß § 126 Absatz 1b Sozialgesetzbuch (SGB V) geschlossene Vereinbarung über die Festlegung von apothekenüblichen Hilfsmitteln, die nicht mehr dem Präqualifizierungserfordernis unterliegen, umzusetzen, heißt es vom GKV-Spitzenverband.
In diesem Zuge wurden einige Versorgungsbereiche weiter untergliedert. Der Grund: Einige Versorgungsbereiche würden sonst apothekenübliche Hilfsmittel sowie nicht apothekenübliche Hilfsmittel enthalten.
Das sind die neuen Versorgungsbereiche:
Produkte dieser Versorgungsbereiche enthalten ausschließlich apothekenübliche Hilfsmittel. „Es handelt sich hierbei um konfektionierte Hilfsmittel, die nur unwesentlich anzupassen sind und daher keiner besonderen Sachausstattung bedürfen. Für diese Versorgungsbereiche können sich andere Leistungserbringer präqualifizieren lassen.“
Der neu geschaffene Versorgungsbereich 19D umfasst die Produktuntergruppen:
„Der neue Versorgungsbereich umfasst nur Produkte für die Pflege im häuslichen Bereich. Für Leistungserbringer, die weder Waschsysteme noch Pflegehilfsmittel zur selbstständigen Lebensführung/Mobilität abgeben, stellt dies eine Vereinfachung des Präqualifizierungsverfahrens dar, da für solche Produkte keine umfassenden Anforderungen definiert wurden. Außerdem ist diese Anpassung notwendig, um die apothekenüblichen Hilfsmittel vertraglich abgrenzen zu können, da der Versorgungsbereich 19B sowohl apothekenübliche als auch nicht apothekenübliche Produkte enthält. Die Schaffung des nebenstehenden Versorgungsbereiches ist sachgerecht und notwendig“, so die Begründung.
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