Ab 15. Mai

Update Hilfsmittel: 29 Versorgungsbereiche

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Berlin -

Ab dem 15. Mai gelten die Empfehlungen der 17. Fortschreibung des Kriterienkatalogs für alle Leistungserbringer – für die, die bereits über eine gültige Präqualifizierung verfügen und für jene, die eine Erst- und Re-Präqualifizierungen ab dem 15. Mai beantragen. Es gibt einige Neuerungen. So wurden apothekenübliche Hilfsmittel in 29 Versorgungsbereiche aufgeteilt.

Die Anpassungen waren nötig, um die zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) gemäß § 126 Absatz 1b Sozialgesetzbuch (SGB V) geschlossene Vereinbarung über die Festlegung von apothekenüblichen Hilfsmitteln, die nicht mehr dem Präqualifizierungserfordernis unterliegen, umzusetzen, heißt es vom GKV-Spitzenverband.

In diesem Zuge wurden einige Versorgungsbereiche weiter untergliedert. Der Grund: Einige Versorgungsbereiche würden sonst apothekenübliche Hilfsmittel sowie nicht apothekenübliche Hilfsmittel enthalten.

Das sind die neuen Versorgungsbereiche:

  • 05F Bandagen, konfektioniert
  • 10C Gehhilfen
  • 19D Pflegehilfsmittel
  • 23I Orthesen, konfektioniert

Produkte dieser Versorgungsbereiche enthalten ausschließlich apothekenübliche Hilfsmittel. „Es handelt sich hierbei um konfektionierte Hilfsmittel, die nur unwesentlich anzupassen sind und daher keiner besonderen Sachausstattung bedürfen. Für diese Versorgungsbereiche können sich andere Leistungserbringer präqualifizieren lassen.“

Versorgungsbereich 19D

Der neu geschaffene Versorgungsbereich 19D umfasst die Produktuntergruppen:

  • 19.40.05 Bettschutzeinlagen
  • 51.40.01 Produkte zur Hygiene im Bett
  • 54.45.01.0 saugende Bettschutzeinlagen
  • 54.99.01-02 zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, die auch im Versorgungsbereich 19B enthalten sind. (Unter die Produktgruppe 54 fallen unter anderem Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen, Einmallätzchen und Desinfektionsmittel.

„Der neue Versorgungsbereich umfasst nur Produkte für die Pflege im häuslichen Bereich. Für Leistungserbringer, die weder Waschsysteme noch Pflegehilfsmittel zur selbstständigen Lebensführung/Mobilität abgeben, stellt dies eine Vereinfachung des Präqualifizierungsverfahrens dar, da für solche Produkte keine umfassenden Anforderungen definiert wurden. Außerdem ist diese Anpassung notwendig, um die apothekenüblichen Hilfsmittel vertraglich abgrenzen zu können, da der Versorgungsbereich 19B sowohl apothekenübliche als auch nicht apothekenübliche Produkte enthält. Die Schaffung des nebenstehenden Versorgungsbereiches ist sachgerecht und notwendig“, so die Begründung.

29 Versorgungsbereiche nach § 126 Abs. 1b SGB V

  • 01A Milchpumpen
  • 02A Adaptionshilfen
  • 03A Spülsysteme
  • 03B Spritzen und Pens
  • 03C Ernährungssonden
  • 03F Trink- und Sondennahrung
  • 05A Bandagen bis einschließlich Knie, konfektioniert
  • 05F Bandagen konfektioniert
  • 08A Stoßabsorber
  • 10C Handstöcke, Unterarmgehstützen
  • 14D Aerosol- Inhalationsgeräte
  • 14H Hilfsmittel zur Anwendung an der Nase
  • 15A Inkontinenzhilfen
  • 17A Kompressionsstrümpfe, Bein
  • 17B Medizinische Kompressionsversorgung
  • 19B Pflegehilfsmittel
  • 19D Pflegehilfsmittel
  • 20E Sitzringe
  • 21B Blutdruckmessgeräte
  • 23I Orthesen, konfektioniert
  • 25C Okklusionspflaster
  • 30A Insulinpens, Blutzuckergeräte
  • 30C Blutzuckergeräte
  • 99A Kopfschutzhelme
  • 99C Erektionsringe
  • 99D Vakuum-Erektionsringe
  • 99E Vaginaltrainer
  • 99I Läuse- und Nissenkämme
  • 99K Schutzringe für Brustwarzen
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