Umsatzausfälle: Keine Entschädigung für Apotheker Friederike Heinze, 30.08.2012 15:28 Uhr
Ein Apotheker aus Baden-Württemberg hat trotz Umsatzeinbußen wegen Dreharbeiten keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung. Die Klage des Chefs der badischen Rhein-Apotheke, Klaus Szameitat, ist vor dem Landgericht Offenburg abgewiesen worden. Er hatte vom Landratsamt des Ortenaukreises 11.000 Euro gefordert.
Im Oktober 2010 hatten Dreharbeiten zum Fernsehfilm „Carl und Bertha“ stattgefunden. Deshalb war seine Apotheke über einen Zeitraum von zwei Wochen für Kunden nur schwer oder teilweise gar nicht zugänglich gewesen. Es gehe um einen Schaden von 11.000 Euro, sagt Szameitat.
Die Straßensperrung stelte für die Apotheke kein sogenanntes Sonderopfer dar, heißt es in dem Urteil. Der Betrieb müsse Beeinträchtigungen bis zu einer gewissen Grenze akzeptieren, so die Richter. Umsatzrückgänge müssten in solchen Fällen entschädigungslos hingenommen werden. Zudem konnte dem Landratsamt keine Amtspflichtverletzung nachgewiesen werden. Mit der Straßensperrung sei der Apotheker nicht zielgerichtet geschädigt worden, da auch andere Anlieger betroffen waren.
Die Richter betonten, ein Film gehöre zum allgemeinen Kulturgut und sei „förderungswert“. Bei der Genehmigung des Umfangs der Dreharbeiten liege kein Ermessensfehler vor, heißt es in dem Urteil.
Die Entschädigungsforderung ist der Meinung Szameitats nach weiterhin gerechtfertigt. Er werde zusammen mit seinem Anwalt zunächst das schriftliche Urteil abwarten und dann weitere Schritte überlegen.