Wenn Mitarbeiter erkranken und ausfallen, wirft das die Personalplanung durcheinander. Für die meisten Apotheken ist das eine Herausforderung. Besonders für kleine Teams ist es schwierig, den oder die Kranken zu ersetzen. Das ergab eine Umfrage von APOTHEKE ADHOC.
47 Prozent der Umfrageteilnehmer gaben an, dass krankheitsbedingte Ausfälle in kleinen Teams schwer zu kompensieren seien. Für weitere 19 Prozent sind Krankheitsfälle absolut problematisch, da sie unvorhersehbar und kurzfristig einträten.
Am schlimmsten seien die Ausfälle in Stoßzeiten, gaben weitere 16 Prozent der Umfrageteilnehmer an. Am Ende müsse der Chef einspringen – diese Erfahrung haben 15 Prozent wohl schon einmal gemacht. Nur 2 Prozent gaben an, dass sie Krankheit miteinplanten und fehlende Mitarbeiter daher kein Problem darstellten.
An der Umfrage nahmen am 8. und 9. Februar 2016 insgesamt 182 Leserinnen und Leser von APOTHEKE ADHOC teil.
Rechtlich sind Apothekenangestellte verpflichtet, den Inhaber sofort zu informieren, wenn sie krank sind; und zwar noch vor dem Arztbesuch. Das gibt das Entgeltfortzahlungsgesetz vor. Die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer muss demnach unverzüglich mitgeteilt werden. Der Kranke trägt die Verantwortung, dass die Krankmeldung den Inhaber erreicht.
Wenn der Ausfall länger als drei Kalendertage dauern sollte, muss eine ärztliche Bescheinigung bis zum nächsten Arbeitstag vorgelegt werden. Der Inhaber kann vertraglich festlegen, dass ein Attest bereits nach kürzerer Krankheitsdauer beim Chef liegen muss. Geht die Bescheinigung zu spät ein, können Angestellte abgemahnt werden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst in der Bescheinigung angegeben, müssen Mitarbeiter eine neue schicken.
Wenn Angestellte im Urlaub krank werden, gelten die gleichen Fristen. Der Inhaber muss sofort informiert werden, nach spätestens drei Tagen Krankheitsausfall muss ein Attest vorgelegt werden. Sonst verfallen arbeitsrechtlich die Urlaubstage, die Angestellte durch die Krankheit verloren haben.
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