Übergangslösung für 50 Cent-Prämie Nadine Tröbitscher, 28.07.2023 15:33 Uhr
Apotheken können 50 Cent plus Mehrwertsteuer abrechnen, wenn ein Austausch im Falle einer Nichtverfügbarkeit stattfindet. Das Wie ist noch offen. Der DAV werde sich aber für „eine Übergangslösung stark machen“.
Das Lieferengpassgesetz (ALBVVG) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und die ersten Regelungen sind in Kraft oder werden in Kürze scharfgestellt – bei anderen, wie der Präqualifizierung, ist jedoch noch Geduld gefragt. Die Engpass-Gebühr von 50 Cent zuzüglich Mehrwertsteuer für den Austausch eines nichtverfügbaren Arzneimittels steht den Apotheken jedoch schon bald zu.
„Der Deutsche Apothekerverband wird alles dafür tun, dass die Apotheken das Honorar so schnell wie möglich abrechnen können“, so der DAV-Vorsitzende Hans-Peter Hubmann. Eine Sonder-PZN sei bereits mit der Ziffernfolge 17717446 vereinbart. „Aktuell arbeiten der GKV-SV, der DAV, die Apothekensoftware-Häuser sowie die Apothekenrechenzentren mit Hochdruck an einer pragmatischen technischen Umsetzung hinsichtlich der Bedruckung der Rezepte“, so Hubmann weiter.
Auch wenn der Prozess noch nicht geklärt ist und noch Zeit in Anspruch nimmt, sollen den Apotheken keine Nachteile entstehen. „Wir werden uns für eine Übergangslösung stark machen, die die Apotheken nutzen können, bevor das endgültige Abrechnungsverfahren steht.“
Die Abda hatte 21 Euro als angemessene Engpass-Prämie gefordert – der Betrag von 50 Cent sein ein Hohn, hieß es. Dennoch: „Auch wenn die Höhe der neuen Pauschale viel zu niedrig angesetzt wurde, freuen wir uns, dass der Gesetzgeber das Engagement der Apotheken in der Lieferengpass-Krise zumindest anerkennt“, so Hubmann.