Verkaufsräume

Türen dürfen offen bleiben

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Berlin -

Die Türen von Apotheken in Einkaufszentren mit überdachten Ladenstraßen dürfen dauerhaft offen stehen. Der Kreis Mettmann ist heute vor dem Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) zurückgerudert und hat eine Anweisung widerrufen, nach der ein Apotheker seine Türen geschlossen halten sollte. Das Gericht hatte zuvor in der Verhandlung die Aufforderung des Kreises kritisiert.

 

Den Richtern zufolge ist die Trennung durch geschlossene Türen nicht notwendig. Denn seit der Einführung des Versandhandels könnten Kunden auch außerhalb der Apothekenräume Arzneimittel erwerben. Die Richter verweisen zudem auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgericht, das 2005 den Betrieb von Autoschaltern durch Apotheker erlaubt hatte.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte im vorliegenden Fall 2008 anders entschieden: Offene Räume entsprächen nicht dem Versorgungsauftrag der Apotheke und der gebotenen Sorgfalt beim Umgang mit Arzneimitteln. Den Kunden müsse mit einer räumlichen Abtrennung bewusst werden, dass Medikamente eine besondere Ware seien. Der betroffene Apotheker war daraufhin vor das OVG gezogen.

 

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