Angriff auf das Apotheken-A Julia Pradel, 20.08.2014 13:53 Uhr
Die älteste Apotheke Deutschlands – die Löwen-Apotheke in Trier – streitet mit der Stadt um ihr Apotheken-A. Nachdem den Beamten im Rathaus die Werbung der Geschäfte am Hauptmarkt insgesamt zu viel geworden war, wurde Inhaberin Dr. Elisabeth Schmiz aufgefordert, das Schild zu entfernen. Sie weigerte sich. Inzwischen liegt der Fall vor Gericht.
Die Löwen-Apotheke liegt am Rand des Hauptmarktes. Der Bau tritt mit seiner Traufenfassade gegenüber den anschließenden Nachbarhäusern zurück und ist daher leicht zu übersehen, wenn man von der Ladenstraße auf den Markt tritt. Für die Apotheke ist das hervorspringende Schild daher besonders wichtig.
In Trier gibt es seit 2009 eine Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Innenstadt. Ziel ist es, „die Alleinstellungsmerkmale des durch die Gebäude, Straßen und Plätze gebildeten Stadtraums von Trier“ durch „bewusst zurückhaltend gefasste Werbung“ zu stärken.
Im Zuge der Werbesatzung waren Mitarbeiter der Stadt auch auf das Apotheken-A der Löwen-Apotheke aufmerksam geworden und hatten dessen sofortigen Abbau gefordert. Dagegen klagte die Apotheke und erreichte nun in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Trier, dass das Schild zumindest bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens hängen bleiben darf.
Die Richter entschieden, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an einem sofortigen Vollzug bestehe. Das in Rede stehende Werbeschild sei offenkundig schon mehr als zehn Jahre unbeanstandet vor Ort vorhanden – die Apothekerin hatte angegeben, dass das Schild 2001 angebracht worden sei. Dies decke sich mit der entsprechenden Verwaltungsakte, so die Richter.
Auch die Werbesatzung ließen die Richter nicht gelten: Die von der Stadt befürchtete Vorbildwirkung für andere Gewerbetreibende greife angesichts des langen Zeitraums, den das Schild hing, nicht. Andere Gesichtspunkte, die eine sofortige Entfernung rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Weder sei das Schild eine Gefahr für Fußgänger oder Zulieferer, noch stelle es eine Beeinträchtigung eines Denkmals dar.
Schließlich handele es sich bei der Werbung um das klassische Werbezeichen einer Apotheke, das überall in Innenstadtbereichen in Deutschland anzutreffen sei. Auch ein gestalterischer Einfluss gehe von dem Einzelschild nicht aus. Wenn aber die Existenz des Schildes jahrelang keinen Anlass zur Beanstandung gegeben habe, könne dieser Zustand auch noch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens hingenommen werden.