Kassennachschau

Treuhand warnt vor Finanzamt-Betrügern APOTHEKE ADHOC, 08.11.2018 12:35 Uhr

Berlin - 

In einigen Bundesländern kam es jüngst zu Betrugsversuchen im Zusammenhang mit der seit Jahresbeginn eingeführten Kassennachschau der Finanzämter. Nach Angaben der Treuhand Hannover gaben sich Betrüger als Mitarbeiter der Finanzverwaltung aus und „beschlagnahmten“ Bargeld. Es handelt sich zwar nur um Einzelfälle, trotzdem rät die Treuhand zur Vorsicht beim Überraschungsbesuch von Finanzbeamten.

Laut Treuhand gingen die Betrüger folgendermaßen vor: Sie stellten sich den Steuerpflichtigen in deren Geschäftsräumen als Mitarbeiter der Finanzverwaltung vor. Dabei wurden gefälschte Dienstausweise vorgelegt. Teilweise erfolgte die Vorlage einer ebenfalls gefälschten Prüfungsanordnung. Nach einem durchgeführten Kassensturz wurde die Beschlagnahme des vorhandenen Bargelds erklärt und das Geld mitgenommen. Dieses ist selbstverständlich nie bei der Finanzverwaltung angekommen.

Die Treuhand rät dazu genau hinzusehen, „wenn bei Ihnen eine Kassennachschau durchgeführt werden soll und hat dazu eine Checkliste erarbeitet. Eine Kassen-Nachschau beginne in der Regel nach folgendem Muster:

  • Der Prüfer stellt sich vor
  • Der Prüfer legt seinen Dienstausweis vor: Es gebe eine Ausweispflicht.
  • Der Prüfer müsse einen Vordruck „Durchführung einer Kassen-Nachschau (§146b Abgabenanordnung – AO)“ vorlegen können.

Die Treuhand rät, sich den der Dienstausweis genau anzusehen. Allerdings kann das Aussehen des Dienstausweises von Bundesland zu Bundesland variieren. Ein Anruf beim zuständigen Finanzamt zur Verifizierung des Prüfers schaffe Sicherheit. Dabei solle man aber nicht die Nummer auf der Prüfungsanordnung nutzen, die möglicherweise gefälscht sein könne, sondern sich selbständig die Nummer beispielsweise aus dem Internet heraussuchen. Sollte aufgrund der Uhrzeit das Finanzamt nicht zu erreichen sein, bestehe auch die Möglichkeit, die Polizei zur Verifizierung heranzuziehen.

Sofern eine Bestätigung seitens der Finanzverwaltung eingeholt wurde, können der Apotheker die Kassennachschau gestatten. Die Finanzbeamten hätten klare Anweisungen, weder Bargeld in die Hand zu nehmen, den Kassensturz selbst durchzuführen oder Bargeld zu beschlagnahmen. Sofern dies der Fall sein sollte, sei dringend zu empfehlen, sofort die Polizei zu benachrichtigen.

Seit Jahresbeginn können Finanzbeamte unangemeldet die Apothekenkassen kontrollieren. Die Neuregelung zur Kassennachschau wurde durch das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ Ende 2016 eingeführt. Die Regelung reiht sich ein in eine ganze Reihe von neuen Vorschriften ein, die Betrug und Manipulationen an elektronischen Kassensystemen erschweren sollen. Diese Regeln gelten für Kalenderjahre nach dem 31.12.2019. Die Regelungen der Kassennachschau sind jedoch bereits ab dem 1. Januar 2018 anwendbar.

Zulässig ist seit Januar eine Kassennachschau zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben. Hierzu zählt auch die Überprüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes der Kassen im Geschäftsbetrieb. Die Prüfung kann jeder Zeit unangemeldet erfolgen. Bei auffälligen Unregelmäßigkeiten kann der Prüfer zu eiern Betriebsprüfung übergehen. Diese erstreckt sich dann auf alle betrieblichen Unterlagen, elektronischen Daten und Steuerarten. Auf den Übergang zur regulären Betriebsprüfung muss vom Prüfer allerdings schriftlich hingewiesen werden.