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Treuhand-Checkliste: Corona-Hilfen APOTHEKE ADHOC, 03.04.2020 10:25 Uhr

Berlin - 

Die Corona-Krise trifft zahlreiche Unternehmen – auch die Apotheken. Die Treuhand Hannover hat eine Übersicht über die Hilfen erstellt, um Liquidität und Arbeitsplätze zu sichern. Die Checkliste als Download gibt es hier

Finanzielle Entlastung für Unternehmen

Kurzarbeitergeld: Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall erleiden. Dies muss bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden. Diese hinterfragt vor Bewilligung unter anderem, ob im Betrieb sämtliche Maßnahmen ausgeschöpft wurden, um Kurzarbeit zu verhindern und ob das Einverständnis der Mitarbeiter und Betriebsräte eingeholt wurde.

Soforthilfen: Solo-Selbstständige, Freiberufler und (Klein-)Unternehmer erhalten direkte Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Bedingung ist ein durch die Corona-Krise ausgelöster wirtschaftlicher Engpass. Wie hoch der Zuschuss ist, richtet sich zumeist nach der Anzahl der Vollzeitbeschäftigten im Betrieb. Die Soforthilfe wird über die Bundesländer umgesetzt und ausgezahlt, die Regelungen unterscheiden sich im Detail.

Finanzhilfen für mittlere und große Unternehmen: Der Bund hat im Wirtschaftsstabilisierungsfonds 600 Milliarden Euro bereitgestellt und das KfW-Sonderprogramm 2020 aufgelegt. Über diese Programme werden Darlehen, Garantien oder direkte Beteiligungen gewährt. Vermittelt werden diese Angebote über die Hausbanken und Bürgschaftsbanken.

Vorauszahlungen: Sozialversicherungsbeiträge, Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer können angepasst oder teilweise gestundet werden.

Kontokorrentlinie: Die Hausbanken stellen bei Liquiditätsengpässen eine temporäre Erhöhung der Kontokorrentkreditlinie zur Verfügung.

Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Fristen: Einspruchs-, Antrags- und Klagefristen sowie die entsprechenden Sanktionen gelten zunächst ohne Änderung weiter. Zwar wurden Abgabefristen zur Steuererklärungen 2018 und 2019 in einigen Bundesländern verlängert und Finanzämter angehalten, im Einzelfall „großzügig“ zu entscheiden. Dennoch sollte man in Absprache mit dem persönlichen Berater trotz Corona-Krise die fälligen Termine im Auge haben.

Beiträge reduzieren: Freiwillig GKV-Versicherte können bei veränderten Einnahmen auf Nachweis ihre Krankenkassenbeiträge verringern. Diskutiert wird auch, ob Rentenbeiträge in Versorgungswerke ausgesetzt werden können.

Steuergestaltung: Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise sind einkommensteuerfrei. Geplant ist auch, Bonuszahlungen für Arbeitnehmer bis 1500 Euro steuerfrei zu stellen. Arbeitnehmer können die steuerliche Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers beantragen (Home-Office).

Beschäftigung

Quarantäne: Wer wegen einer Infektion einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne unterliegt, erhält auf Antrag eine Entschädigung vom Gesundheitsamt. Dafür müssen eine offizielle Anordnung des Gesundheitsamts und ein Verdienstausfall vorliegen. Entschädigungen gibt es nicht für freiwillige Quarantäne, die Zeit einer Krankschreibung und bei Betriebsschließungen ohne unmittelbare infektionsrechtliche Gründe.

Eltern: Das Bundesfamilienministerium hat zur Unterstützung von Familien mit geringen Einkommen einen Notfall-Kinderzuschlag eingeführt. Neu ist eine Entschädigungsregelung für Eltern, die wegen der notwendigen Kinderbetreuung Verdienstausfälle erleiden.

Geänderte Grenzwerte: Rentner können in diesem Jahr 44.590 Euro statt bisher 6300 Euro hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Altersrente gekürzt wird. Minijobs bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn die monatliche 450-Euro-Grenze gelegentlich und unvorhergesehen überschritten wird.

Rechtliches

Änderungen im Mietrecht: Vermieter können Mietverhältnisse sowie Pachtverhältnisse nicht kündigen, soweit der Mieter bis 30. Juni 2020 keine Miete aufgrund der Corona-Krise zahlen kann. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete und sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

Verbraucherdarlehen, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden: Rückzahlung, Zins oder Tilgung können für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Schuldner außergewöhnliche Einnahmeausfälle hat. Das Recht zur Kündigung, Verzugszinsen, Entgelte oder Schadensersatzansprüche sind solange ausgeschlossen.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020, wenn die Insolvenzreife auf der Corona-Pandemie beruht oder Aussicht darauf besteht, eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

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