Neues EU-Sicherheitslogo vorgeschrieben

Tierarzneimittel: Apotheke warnt vor Abmahnfalle

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Berlin -

Nur registrierte Tierarzneimittelhändler dürfen im Internet nicht-verschreibungspflichtige Tierarzneimittel anbieten. Darauf weist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hin. Besonders auf Apotheken mit automatischen Listungen von Arzneimitteln über Plattformen könne eine Abmahnwelle zukommen, warnt Ralf Spranger von der Apotheke am Bahnhof in Illertissen.

Seit dem 28. Januar gibt es ein drittes Siegel für Onlineshops, die bestimmte Arzneimittel anbieten. Versender von nicht-verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln müssen das entsprechende EU-Logo „deutlich sichtbar auf der Internetseite“ platzieren und mit einem Link zu jeweiligen Eintrag im Register versehen. Das gibt die Verordnung 2019/6 des EU-Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und das Tierarzneimittelgesetz (TAMG) vor.

Register listet rund 150 Händler

Die Liste ist über das BVL einsehbar – sie zeigt rund 150 Einträge, darunter die Shops von großen Versendern wie Zur Rose in Halle, Eurapon und Sanicare. „Wenn man das Register anschaut, dann wird einem sehr schnell klar, das die meisten Apotheken sich nicht darüber im Klaren sind, dass sie diese Artikel im Internet anbieten“, sagt Spranger, der als Qualitätsmanagementbeauftragter unter anderem diesen Bereich für die Apotheke seiner Frau Ingeborg Wiedenmann-Spranger verantwortet. Viele Apotheken hätten einen Online-Shop oder seien Mitglied bei einer Bestellplattform wie Gesund.de oder ähnlichem.

Die dort gelisteten Artikel seien meist automatisch die, die der Großhandel liefern könne. „Deshalb werden dort auch nicht verschreibungspflichtige Tierarzneimittel gelistet.“ Wer das blau-graue Logo mit Verlinkung jedoch nicht auf seiner Internetseite integriere, riskiere eine Abmahnung. „Ich bitte alle Apotheken daran zu denken, einen Antrag auf Aufnahme in das entsprechende Register bei ihrer Aufsichtsbehörde zu stellen und ihre Shop-Seiten entsprechend zu ändern“, sagt er.

Das EU-Sicherheitslogo für Tierarzneimittel soll für Verbraucher ein Anhaltspunkt für den sicheren Online-Kauf sein. Verbunden mit dem Logo ist zwingend eine Verlinkung zum Versandhandelsregister nötig. Dort ist über eine BVL-Website der Registereintrag des zum Internethandel berechtigten Einzelhändlers gelistet. Um sicherzugehen empfiehlt das Amt, die Webseite der Händler über einen der im Versandhandelsregister angegebenen Links zu öffnen. Zudem muss auf der Händlerseite die Aufsichtsbehörde genannt werden.

Aufsicht leitet Registrierung weiter

Zur Aufnahme in das Versandhandelsregister sollen sich Apotheken an die für sie zuständige Überwachungsbehörde wenden. Diese leitet die nötigen Unterlagen an das BVL weiter. Dort werden die Daten dann erfasst und Information zur Platzierung des EU-Sicherheitslogos auf der Internetseite der Apotheke erteilt. Mit der Verordnung wurde auch geregelt, dass verschreibungspflichtige Tierarzneimittel nicht mehr versendet werden dürfen.

Für Versandapotheken sowie Anbieter von nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln gibt es bereits entsprechende Siegel. Auch vor der verpflichtenden Einführung des EU-Logos für Versandapotheken im Jahr 2015 warnte die Apothekerkammer Berlin vor Abmahnungen: Nicht alle Händler, die Arzneimittel verkaufen, hatten damals das 2009 eingeführte DIMDI-Siegel durch das EU-Logo ersetzt. Der Kammer zufolge waren bereits Anwälte aufgetaucht, die „mahnend den Finger gehoben und auf die Abmahnfähigkeit einer nicht aktuellen Webseite hingewiesen hätten“.

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