Die Frage der Erstattung des TI-Equipments für Apotheken scheint noch offen: Dem Deutschen Apothekerverband (DAV) zufolge ist die Refinanzierungsvereinbarung wegen einer „nicht eingetretenen Bedingung“ noch nicht gültig. Laut GKV-Spitzenverband ist die Vereinbarung dagegen sehr wohl gültig. Auch das Angebot des Münchner Unternehmens Red Medical ist entgegen der Aussage des DAV erstattungsfähig, erklären dessen Geschäftsführer und der GKV-Spitzenverband einhellig.
Bekommen Apotheken die Kosten für ihre TI-Zugangspakete erstattet und wenn ja: für welche? In dieser Frage scheint derzeit Verwirrung zu herrschen. Der DAV hatte in einem Schreiben an die Geschäftsführer der Landesverbände vermeldet, dass die mit dem GKV-Spitzenverband abgeschlossene Refinanzierungsvereinbarung „aufgrund einer nicht eingetretenen Bedingung nie in Kraft getreten“ sei. Und auch wenn die Vereinbarung in Kraft wäre, so der DAV, sei das Angebot von Red Medical, bei dem die Konnektoren nicht in der Apotheke, sondern im Rechenzentrum stehen, nicht erstattungsfähig. „Nach dem derzeitigen Verhandlungsstand ist das Angebot der Firma Red Medical nicht von der Refinanzierungsvereinbarung erfasst.“
Mit dieser Einschätzung scheint der DAV allerdings allein dazustehen. „Wir sind in höchstem Maße irritiert von dem, was da berichtet wurde“, sagt Geschäftsführer Jochen Brüggemann, dessen Geschäftsmodell von der Einschätzung des DAV torpediert wird. „Wir können das nicht begreifen, das ist ein Schlag ins Gesicht.“ Nach seiner Auffassung gibt es keinen Zweifel daran, dass das Paket seines Unternehmens ebenso erstattet wird wie die von Noventi, CGM, ADG und Pharmatechnik. Insbesondere sei ihm die Einschätzung unbegreiflich, weil die Frage bei der Ärzteschaft schon geklärt sei. „Dort ist die Erstattung unseres Angebots bereits gelebte Praxis.“
Brüggemann vermutet, mit der „nicht eingetretenen Bedingung“ sei die Frage nach der Art der Konnektoren gemeint. Denn die im Dezember 2018 unterschriebene Refinanzierungsvereinbarung umfasst nur die Betriebskosten für eHealth-Konnektoren: Mit einem normalen VSDM-Konnektor kommt man zwar in die TI, kann aber nur das Versichertenstammdatenmanagement durchführen. Für Medikationsplan, KOM-LE und das Notfalldatenmangenement benötigt man einen eHealth-Konnektor. Ein VSDM kann allerdings per Update zu einem eHealth-Konnektor aufgerüstet werden. Nun kann sich eine Apotheke jener Vereinbarung zufolge zwar die Anschaffung eines VDSM-Konnektors erstatten lassen, nicht jedoch die Betriebskosten für diesen. Um die Betriebskosten erstattet zu bekommen, muss sie einen eHealth-Konnektor kaufen oder den VSDM-Konnektor upgraden – so die Auffassung des GKV-Spitzenverbands. Der DAV wiederum will eine Betriebskostenerstattung auch für VSDM-Konnektoren, was aus GKV-Sicht keinen Sinn macht, weil der Konnektor nicht ausreicht, um das vorgeschriebene Leistungsspektrum abzudecken.
Darüber wird nun nachverhandelt, weshalb dem DAV zufolge die bisherige Einigung nie in Kraft getreten ist. „Das sehen wir nicht so, aus unserer Sicht ist die Vereinbarung gültig“, heißt es von leitender Stelle aus dem GKV-Spitzenverband. „Die Vereinbarung ist doch unterschrieben. Wir verhandeln über eine Anpassung, das heißt aber nicht, dass die alte nicht ungültig wäre.“ Auch die vom DAV selbst kommunizierte Tatsache, dass er die bisherige Vereinbarung als ungültig sieht, sei dem GKV-Spitzenverband bisher so nie mitgeteilt worden. Beim DAV war trotz mehrfacher Anfrage niemand für eine Stellungnahme zu erreichen.
Ähnlich wie bei der Vereinbarung selbst sehe es bei der Frage der Erstattung des Angebots von Red Medical aus, heißt es vom GKV-Spitzenverband: „Wir finden im Moment nichts, was dem widerspricht.“ Dass die Anwendung von Red Medical zumindest rechtlich erlaubt sei, hatte der DAV in seinem Schreiben allerdings schon zuvor klargestellt: „Gemäß den Spezifikationen der Gematik und der fachlichen Rücksprache mit dem zuständigen Gematik-Mitarbeiter ist das unterbreitete Angebot sowohl rechtlich als auch technisch zulässig“, so der Verband.
Dass die Kassen für Red Medical nicht zahlen würden, begründete der DAV in seinem Schreiben damit, dass sich die Konnektoren nicht in der Apotheke befinden würden. „Im Rahmen der Erstattung der TI-bedingten Kosten in den Apotheken (Refinanzierung gemäß § 291a SGB V) ist mit dem GKV-Spitzenverband derzeit vereinbart, dass je Betriebsstätte ein eHealth-Konnektor und zwei eHealth-Kartenterminals als Erstausstattung installiert werden“, so der DAV. „Dabei ist eine tatsächliche, physische Implementierung der Endgeräte in der Apotheke vorgesehen.“
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