Seit der vergangenen Woche ist Schluss mit den kostenfreien Schnelltests – nur noch bestimmte Personengruppen können sich kostenfrei testen lassen, die meisten Menschen müssen selbst für die Kosten aufkommen. Apotheken, die Tests für Selbstzahler anbieten möchten, müssen weiterhin das kostenfreie Testverfahren anbieten.
Seit dem 11. Oktober müssen die meisten Bürger:innen einen Corona-Schnelltest bezahlen. Kostenfrei bleibt das Angebot nur für einzelne Personengruppen – darunter unter anderem Schwangere und unter 12-Jährige. Bleibt die Frage, ob Apotheken allein auf das kostenpflichtige Angebot setzen dürfen oder ob das Angebot der weiterhin kostenfreien Abstriche eine Pflichtvoraussetzung ist. Immerhin ist die Dienstleistung an sich weiterhin freiwillig.
Die Abda gibt hierzu folgende Einschätzung: „Es liegt in der freien Entscheidung des Apothekenleiters/der Apothekenleiterin, ob er/sie mit seiner/ihrer Apotheke die Berechtigung als Leistungserbringer/in nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV wahrnehmen möchte oder nicht. Falls er/sie sich dafür entscheidet, muss er/sie die Erfüllung aller in der Testverordnung geregelten Ansprüche sicherstellen. “ Die Apotheken könnten jedoch auch außerhalb des Anwendungsbereiches der Coronavirus-Testverordnung (TestV) Testangebote für Selbstzahler machen. „Die Vorgaben der Testverordnung gelten für diese Angebote nicht.“ Die Vorgaben zum Aushang über den Preis für Selbstzahler:innen würden sich dabei an den Vorgaben für sonstige Apothekendienstleistungen orientieren.
Nordrhein-Westfalen machte auf diesen Umstand bereits aufmerksam. Hier wurden Apotheker:innen darüber informiert, dass kostenpflichtige Tests nur bei gleichzeitigem Angebot der kostenfreien Tests durchgeführt werden dürfen. Laut Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) ergibt sich die Beschränkung der Zulässigkeit des Angebots von Selbstzahler-Testungen auf solche Leistungsanbieter, die auch die kostenlosen Bürgertestungen anbieten, aus § 2 Corona-Test- und QuarantäneVO NRW in Verbindung mit § 3b Corona-TeststrukturVO.
„Zunächst regelt die Corona-Test- und QuarantäneVO, dass Testnachweise nur von besonders zugelassenen Teststellen ausgestellt werden dürfen“, erklärt die AKNR. „Und darauf bezogen legt die CoronaTeststrukturVO fest, dass eine Zulassung als Teststelle für Selbstzahlertestungen ein gleichzeitiges (zugelassenes) Angebot der kostenlosen Bürgertestungen voraussetzt.“
Laut MAGS gilt diese Regelung auch für Apotheken als Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 der CoronaTeststrukturVO, die schon Kraft der Corona-Testverordnung des Bundes über eine automatische Beauftragung verfügten.
„Jede Apotheke kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Selbstzahlertests anbieten; dies ist auch nicht durch die Testverordnung des Bundes und die Verordnungen in NRW beschränkt. Die Verordnungen in NRW (Test- und QuarantäneVO sowie TeststrukturVO) sehen aber vor, dass nur die Stellen, die auch die Tests nach §4a Coronavirus-Testverordnung anbieten (also auch kostenlose Tests für Berechtigte), Bescheinigungen über Schnelltests ausstellen dürfen, die dann im Rahmen der nach der Coronaschutzverordnung bestehenden 3G-Regelung zum Zugang berechtigen“, erläutert ein Sprecher des Ministeriums.
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