Corona-Maßnahmen

Teilmengen: Kassen trauen Apotheken nicht APOTHEKE ADHOC, 08.04.2020 11:40 Uhr

Eine Packung, mehrere Patienten: Die Kassen kritisieren die Regelungen zum Auseinzeln. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Wegen der Corona-Krise sollen Apotheken auch Teilmengen abgeben dürfen und den Patienten so einen zusätzlichen Weg ersparen. Die Kassen trauen dem Braten nicht.

Kommt es zu Lieferproblemen, soll die Abgabe von Teilmengen die Versorgung sichern. Die Regelung sieht vor, dass die Apotheken beim ersten Auseinzeln die komplette Packung abrechnen, also Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro plus 21 Cent für den Notdienstfonds sowie die Umsatzsteuer. Werden die restlichen Tabletten an einen anderen Kunden abgegeben, darf nur noch der Zuschlag von 8,35 Euro erhoben werden. Dadurch sollen die Beratungsleistung vergütet und eine Mehrbelastung der Kassen vermieden werden.

Den Kassen geht das zu weit: Auseinzelungen seien schon aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit lediglich auf wenige Ausnahmefälle zu beschränken, heißt es in der Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes. Gemeint sind Konstellationen, bei denen „auch nach einem Bestellversuch beim Großhandel keine Arzneimittelversorgung stattfinden könnte“, also die „abzugebende Packungsgröße nicht beschaffbar ist“.

Doch es geht auch um andere Erwägungen: Die Entnahme von Teilmengen führt laut GKV-Spitzenverband nämlich dazu, dass „oftmals Teile einer Packung verworfen werden müssen“. „Dies ist insbesondere bei Arzneimitteln, die von pandemiebedingten Lieferengpässen bedroht sind, abzulehnen.“

Darüber hinaus führe das Auseinzeln zu einer Ungleichbehandlung von Krankenkassen, da diejenige, zu deren Lasten die erste Teilmenge entnommen wurde, „mit unnötig hohen Ausgaben belastet wird“. Ebenso entstünden „unlösbare Konflikte“ mit dem morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich.

Die Systematik sei auch technisch kurzfristig nicht umsetzbar: Es bleibe unklar, welche Pharmazentralnummer die Apotheke bei der Abrechnung angeben soll. „Diese Angabe ist Voraussetzung dafür, dass gesetzliche Rabatte nach § 130a SGB V abgerechnet werden können.“ Aus Sicht der Kassen braucht es zwei neue Sonder-PZN, die erst noch zu vereinbaren seien.

Der GKV-Spitzenverband sieht Parallelen zur Wiederabgabe von in der Apotheke zurückgegebenen Arzneimitteln. Hier sein ein Betrag von 5,80 Euro vorgesehen. „Entsprechend wäre dieser Betrag auch bei weiteren Abgaben einer Teilmenge der maximal angemessene Betrag.“