Seit gut einem Jahr können Apotheken deutsches Cannabis beziehen. In der Anlage 10 wurden zur Abrechnung zwei neue Sonder-PZN aufgenommen. Zusätzlich wurden Regeln zur Vergütung von vernichtetem Cannabis getroffen.
Die Anlage 10 zur Cannabisabrechnung wird ergänzt. Es werden Sonderkennzeichen für deutsches Cannabis und Regeln zur Vergütung von vernichtetem Cannabis aufgenommen. Je nach Menge muss nach Teil 2a/3a oder Teil 2/3 abgerechnet werden. die neuen Teile 2a und 3a enthalten keine gestaffelten Aufschläge mehr.
Preise für BfArM-Cannabis, unverändert – Sonder-PZN 06461423
Preise für BfArM-Cannabis, verändert – Sonder-PZN 06461446
Abrechnung von vernichtetem BfArM-Cannabis
Um eine Abrechnung des vernichteten Cannabis vornehmen zu können, ist es wichtig, dass die Apotheke den Namen des/der Patient:in dokumentiert, der/die zuletzt Cannabis aus dem geöffneten Gebinde, welches als Verwurf abgerechnet werden soll, erhalten hat. Die Abrechnung erfolgt nämlich als direkte Rechnungsstellung gegenüber der Krankenkasse, an deren Versicherten die Blüten vor der Vernichtung der betroffenen Packungseinheit zuletzt abgegeben wurden. Spätestens im Folgemonat der Vernichtung muss abgerechnet werden. Innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang erstattet dann die Krankenkasse den Betrag.
Eine vollständige Abrechnungsinformation enthält folgende Dokumente:
Übrigens: Die Krankenkasse kann Einspruch gegen den Verwurf erheben und verlangen, dass die Apotheke darlegt, dass es nicht möglich war, benötigte Teilmengen über einen Großhändler oder einem anderen Apotheker/einer anderen Apothekerin zu beziehen.
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