3 neue Teile für Anlage 10

Taxierung: Vergütung für vernichtetes BfArM-Cannabis

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Berlin -

Seit gut einem Jahr können Apotheken deutsches Cannabis beziehen. In der Anlage 10 wurden zur Abrechnung zwei neue Sonder-PZN aufgenommen. Zusätzlich wurden Regeln zur Vergütung von vernichtetem Cannabis getroffen.

Die Anlage 10 zur Cannabisabrechnung wird ergänzt. Es werden Sonderkennzeichen für deutsches Cannabis und Regeln zur Vergütung von vernichtetem Cannabis aufgenommen. Je nach Menge muss nach Teil 2a/3a oder Teil 2/3 abgerechnet werden. die neuen Teile 2a und 3a enthalten keine gestaffelten Aufschläge mehr.

Preise für BfArM-Cannabis, unverändert – Sonder-PZN 06461423

  • 4,30 Euro pro Gramm sind abrechnungsfähig
  • Zuschlag: 100 Prozent
  • Abrechnung über Anlage 10 Teil 2a

Preise für BfArM-Cannabis, verändert – Sonder-PZN 06461446

  • 4,30 Euro pro Gramm sind abrechnungsfähig
  • Zuschlag: 90 Prozent
  • Abrechnung über Anlage 10 Teil 3a

Abrechnung von vernichtetem BfArM-Cannabis

  • Überschreiten der Haltbarkeit: Abrechnung mit maximal 4,30 Euro pro Gramm möglich
  • Je Gebinde Verwurf von 5 bis 45 Gramm möglich
  • Maximal vier Abrechnungen pro Kalenderjahr möglich

Pflichtangaben bei Abrechnung von vernichtetem Cannabis

Um eine Abrechnung des vernichteten Cannabis vornehmen zu können, ist es wichtig, dass die Apotheke den Namen des/der Patient:in dokumentiert, der/die zuletzt Cannabis aus dem geöffneten Gebinde, welches als Verwurf abgerechnet werden soll, erhalten hat. Die Abrechnung erfolgt nämlich als direkte Rechnungsstellung gegenüber der Krankenkasse, an deren Versicherten die Blüten vor der Vernichtung der betroffenen Packungseinheit zuletzt abgegeben wurden. Spätestens im Folgemonat der Vernichtung muss abgerechnet werden. Innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang erstattet dann die Krankenkasse den Betrag.

Eine vollständige Abrechnungsinformation enthält folgende Dokumente:

  • Kopie des Vernichtungsprotokolls
  • Kopie der mit Ausnahme des Namens des letzten Versicherten anonymisierten zugehörigen BtM-Kartei, unter Ergänzung der Versichertennummer des Versicherten
  • Prüfzertifikat für die vernichteten BfArM-Cannabisblüten (inkl. Haltbarkeitsdatum)
  • Betäubungsmittelabgabebeleg (Lieferschein) des Lieferanten
  • konkretes Rechnungsdatum, insofern die Apotheke im gleichen Kalenderjahr berits eine vernichtete Menge BfArM-Cannabisblüten mit einer anderen Krankenkasse abgerechnet hat

Übrigens: Die Krankenkasse kann Einspruch gegen den Verwurf erheben und verlangen, dass die Apotheke darlegt, dass es nicht möglich war, benötigte Teilmengen über einen Großhändler oder einem anderen Apotheker/einer anderen Apothekerin zu beziehen.

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