Arbeitszeit, Urlaub, Mehrarbeit

Tarifvertrag: Das gilt ab 1. August Nadine Tröbitscher, 18.07.2024 09:33 Uhr

Am 1. August tritt der neue Tarifvertrag in Kraft. Dabei gibt es einige Änderungen. Foto: Chutima Chaochaiya – Shutterstock.com
Berlin - 

Die Adexa und der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) haben sich auf einen neuen Tarifvertrag geeinigt. Dieser gilt ab dem 1. August für das gesamte Bundesgebiet mit Ausnahme von Sachsen und Nordrhein. Anpassungen gibt es unter anderem bei Arbeitszeit, Mehrarbeit und Urlaubsanspruch.

§ 3 Arbeitszeit

„Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen beträgt wöchentlich 39 Stunden. Fallen in die Woche ein oder mehrere gesetzliche Feiertage, so verkürzt sich die wöchentliche Arbeitszeit um die an den Feiertagen ausfallenden Arbeitsstunden.“

Die wöchentliche Stundenanzahl beim Jahresarbeitszeitkonto bleibt unverändert. Mit Vollzeitmitarbeitern kann weiterhin einvernehmlich eine flexible wöchentliche Arbeitszeit von 29 bis 48 Stunden vereinbart werden, wenn die Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum von zwölf Monaten durchschnittlich 39 Stunden beträgt. Bei Teilzeitmitarbeitern kann weiterhin eine wöchentliche Arbeitszeit von 75 v. H. bis 130 v. H. ihrer vertraglichen Arbeitszeit vereinbart werden.

§ 8 Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

Generell gilt: Anspruch auf Vergütung für geleistete Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit besteht nur, wenn diese vom Apothekeninhaber oder seinem Beauftragten angeordnet, ausdrücklich gebilligt oder geduldet worden ist. Ist dies der Fall, sind Zuschläge zu zahlen, und zwar pro geleisteter Arbeitsstunde. Die Grundvergütung beträgt bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 39 Stunden 1/169 des Tarifgehalts. Bei den Zuschlägen gibt es Anpassungen. So wird für Mehrarbeit ein Zuschlag ab der ersten Stunde fällig:

  • ab der 1. bis 10. Stunde 15 Prozent der Grundvergütung
  • ab der 11. Stunde 25 Prozent der Grundvergütung.

Zum Vergleich: Bislang sind im Bundesrahmentarifvertrag Zuschläge für Mehrarbeit ab der 41. bis zur 50. Stunde in Höhe von 25 Prozent der Grundvergütung und für Mehrarbeit ab der 51. Stunde in Höhe von 50 Prozent der Grundvergütung festgelegt.

Wurde ein Jahresarbeitszeitkonto vereinbart, kann Mehrarbeit zuschlagsfrei dokumentiert werden.

Von der neuen Regelung profitieren Angestellte in Teilzeit. Wer beispielsweise nur 20 Stunden pro Woche arbeitet und bei Krankheit oder Urlaub einspringt und so auf 39 Stunden in der Awoche kommt, erhält für die ersten zehn Überstunden einen ZUschlag von 15 Prozent, ab der elften Stunde sind es 25 Prozent. Angenommen das Gehalt pro Stunde beträgt 25 Euro, fallen für die ersten zehn Überstunden 28,75 Euro pro Stunde an und für die weiteren Überstunden sind es 31,25 Euro pro Stunde. Zu beachten sind die Regelungen für die Höchstarbeitszeit. Diese liegt gemäß Arbeitszeitgesetz pro Woche bei 48 Stunden und kann auf maximal 60 Stunden ausgedehnt werden.

Die Vergütung kann nach vorheriger Absprache auch in Form von Freizeit erfolgen. Neu ist jedoch, dass es innerhalb von zwei Wochen zu einer Einigung kommen muss. Kommt diese in dem Zeitraum nicht zustande, entscheidet der Apothekeninhaber, ob in Geld oder Freizeit vergütet wird. Die Freizeit ist mit einem Zuschlag zu versehen und sollte zusammenhängend im Folgemonat gewährt werden. Die Vergütung soll im Folgemonat abgerechnet und ausgezahlt werden.

Urlaub

Der Urlaub beträgt für alle Mitarbeiter 35 statt zuvor 34 Werktage. Mitarbeitern nach 4-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit wird ein freier Tag mehr gewährt. Bislang haben Angestellte nach 5-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit einen Urlaubstag mehr erhalten.

Der Tarifvertrag tritt am 1. August 2024 in Kraft und kann mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden – erstmalig zum 31. Dezember 2027.