T-Rezepte

Bei Formfehlern droht Haftstrafe APOTHEKE ADHOC, 14.05.2013 18:54 Uhr

Haftstrafe droht: Apotheker müssen bei der Belieferung von T-Rezepten alle Vorschriften haarklein beachten. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Apotheker sollten bei der Belieferung von T-Rezepten künftig noch genauer hinsehen: Nach einer Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG) drohen ihnen bei Nichtbeachtung der strengen Vorschriften Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr.

Seit Herbst 2011 gibt es für die Wirkstoffe Thalidomid und Lenalidomid neue Verordnungsblätter. Auf den nummerierten T-Rezepten darf nur noch ein Präparat verschrieben werden. Außerdem müssen Ärzte darauf bestätigen, dass sie ihre Patientinnen über die Risiken einer Behandlung mit den teratogenen Wirkstoffen informiert und entsprechendes Infomaterial ausgehändigt haben. Der Arzt muss zudem ankreuzen, dass alle Sicherheitsbestimmungen eingehalten wurden und ob die Anwendung In- oder Off-Label erfolgt.

Nur wenn alle drei Kreuze korrekt gesetzt sind, dürfen Apotheken die Rezepte beliefern. Die Gültigkeit der Rezepte ist zudem auf sechs Tage beschränkt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) rät Apotheken, alle Unklarheiten und mögliche Fehler auf dem T-Rezept mit dem verschreibenden Arzt abzuklären. Jede Änderung müsse auf der Verschreibung vermerkt und durch den Apotheker unterschrieben werden, so die Behörde.

Fehlerhaft oder unvollständig ausgefüllte T-Rezept können für Apotheker schwerwiegende Konsequenzen haben: Wird das Rezept trotzdem beliefert, machen sich Apotheker aufgrund einer kürzlich erfolgten Änderung der Strafvorschriften im Arzneimittelgesetz strafbar.