Seit gestern (8. August) gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) neue T-Rezepte aus. Es handelt sich um Sonderrezepte, die ausschließlich zur Verschreibung von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid verwendet werden dürfen. Alle bisher ausgegebenen T-Rezepte sind weiterhin gültig und sollen aufgebraucht werden.
Das T-Rezept ist ein zweifacher Belegsatz, bestehend aus einem Deckblatt und einer Durchschrift. Blatt eins ist durchschreibend, wobei die nicht für das BfArM bestimmten Angaben nicht auf dem zweiten Blatt (Teil II) abgebildet werden können.
Die Apotheker:innen sind bei der Einlösung der T-Rezepte in der Apotheke grundsätzlich verpflichtet, die Verschreibung auf erkennbare Irrtümer hin zu überprüfen (ApBetrO).
Folgende Angaben muss die verschreibende ärztliche Person, die im T-Register registriert sein muss, auf dem T-Rezept (Teil I und Teil II) machen:
Aufgrund einer Änderung des § 3a Absatz 2 AMVV wurde das T-Rezept angepasst. Ärzt:innen sind nicht mehr verpflichtet, den Patient:innen die Gebrauchsinformation des verschriebenen Fertigarzneimittels vor Beginn der medikamentösen Behandlung auszuhändigen. T-Rezepte, die noch im Umlauf sind, sollen NICHT an das BfArM zurückgeschickt werden. Sie sind weiterhin gültig und können, um Kosten zu sparen, aufgebraucht werden.
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